§ 15 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Pflegepersonal und nicht pflegendem Hilfspersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des GuKG erbracht werden.

(2) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsfür die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und
    2. 2.Ziffer 2die Leistungen der Pflege im Sinne dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.07.2025
(1) Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Pflegepersonal und nicht pflegendem Hilfspersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des GuKG erbracht werden.

(2) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsfür die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und
    2. 2.Ziffer 2die Leistungen der Pflege im Sinne dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

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