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(2) Senioren- und Seniorenpflegeheime sind überschaubar zu errichten und haben ausreichende Möglichkeiten für Therapie, Rehabilitation, soziale und tagesstrukturierende Aktivitäten aufzuweisen. Die Wohneinheiten sind überwiegend als Einzelzimmer zu gestalten sowie pflege- und behindertengerecht und mit Nasszellen auszustatten. Als Wohn- und Betreuungsform sind Hausgemeinschaften anzustreben.
(3) Abweichungen von Abs 2 sind zulässig, soweit dies mit den Erfordernissen in sozialer und pflegerischer Hinsicht im Einklang steht, insbesondere dann, wenn es den Bedürfnissen spezifischer Gruppen pflegebedürftiger Personen entspricht.
(2) Senioren- und Seniorenpflegeheime sind überschaubar zu errichten und haben ausreichende Möglichkeiten für Therapie, Rehabilitation, soziale und tagesstrukturierende Aktivitäten aufzuweisen. Die Wohneinheiten sind überwiegend als Einzelzimmer zu gestalten sowie pflege- und behindertengerecht und mit Nasszellen auszustatten. Als Wohn- und Betreuungsform sind Hausgemeinschaften anzustreben.
(3) Abweichungen von Abs 2 sind zulässig, soweit dies mit den Erfordernissen in sozialer und pflegerischer Hinsicht im Einklang steht, insbesondere dann, wenn es den Bedürfnissen spezifischer Gruppen pflegebedürftiger Personen entspricht.