§ 16 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Standort von Senioren- und Seniorenpflegeheimen soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Bewohnern die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen und die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen. Auf eine ausreichende örtliche Infrastruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) Senioren- und Seniorenpflegeheime sind überschaubar zu errichten und haben ausreichende Möglichkeiten für Therapie, Rehabilitation, soziale und tagesstrukturierende Aktivitäten aufzuweisen. Die Wohneinheiten sind überwiegend als Einzelzimmer zu gestalten sowie pflege- und behindertengerecht und mit Nasszellen auszustatten. Als Wohn- und Betreuungsform sind Hausgemeinschaften anzustreben.

(3) Abweichungen von Abs 2 sind zulässig, soweit dies mit den Erfordernissen in sozialer und pflegerischer Hinsicht im Einklang steht, insbesondere dann, wenn es den Bedürfnissen spezifischer Gruppen pflegebedürftiger Personen entspricht.

  1. (1)Absatz einsDer Standort von Senioren- und Seniorenpflegeheimen soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Bewohnern die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen und die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen. Auf eine ausreichende örtliche Infrastruktur ist Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Senioren- und Seniorenpflegeheime sind überschaubar zu errichten und haben ausreichende Möglichkeiten für Therapie, Rehabilitation, soziale und tagesstrukturierende Aktivitäten aufzuweisen. Die Wohneinheiten sind überwiegend als Einzelzimmer zu gestalten sowie pflege- und behindertengerecht und mit Nasszellen auszustatten. Als Wohn- und Betreuungsform sind Hausgemeinschaften anzustreben.
  3. (3)Absatz 3Abweichungen von Abs 2 sind zulässig, soweit dies mit den Erfordernissen in sozialer und pflegerischer Hinsicht im Einklang steht, insbesondere dann, wenn es den Bedürfnissen spezifischer Gruppen pflegebedürftiger Personen entspricht.Abweichungen von Absatz 2, sind zulässig, soweit dies mit den Erfordernissen in sozialer und pflegerischer Hinsicht im Einklang steht, insbesondere dann, wenn es den Bedürfnissen spezifischer Gruppen pflegebedürftiger Personen entspricht.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.07.2025
(1) Der Standort von Senioren- und Seniorenpflegeheimen soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Bewohnern die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen und die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen. Auf eine ausreichende örtliche Infrastruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) Senioren- und Seniorenpflegeheime sind überschaubar zu errichten und haben ausreichende Möglichkeiten für Therapie, Rehabilitation, soziale und tagesstrukturierende Aktivitäten aufzuweisen. Die Wohneinheiten sind überwiegend als Einzelzimmer zu gestalten sowie pflege- und behindertengerecht und mit Nasszellen auszustatten. Als Wohn- und Betreuungsform sind Hausgemeinschaften anzustreben.

(3) Abweichungen von Abs 2 sind zulässig, soweit dies mit den Erfordernissen in sozialer und pflegerischer Hinsicht im Einklang steht, insbesondere dann, wenn es den Bedürfnissen spezifischer Gruppen pflegebedürftiger Personen entspricht.

  1. (1)Absatz einsDer Standort von Senioren- und Seniorenpflegeheimen soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Bewohnern die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen und die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen. Auf eine ausreichende örtliche Infrastruktur ist Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Senioren- und Seniorenpflegeheime sind überschaubar zu errichten und haben ausreichende Möglichkeiten für Therapie, Rehabilitation, soziale und tagesstrukturierende Aktivitäten aufzuweisen. Die Wohneinheiten sind überwiegend als Einzelzimmer zu gestalten sowie pflege- und behindertengerecht und mit Nasszellen auszustatten. Als Wohn- und Betreuungsform sind Hausgemeinschaften anzustreben.
  3. (3)Absatz 3Abweichungen von Abs 2 sind zulässig, soweit dies mit den Erfordernissen in sozialer und pflegerischer Hinsicht im Einklang steht, insbesondere dann, wenn es den Bedürfnissen spezifischer Gruppen pflegebedürftiger Personen entspricht.Abweichungen von Absatz 2, sind zulässig, soweit dies mit den Erfordernissen in sozialer und pflegerischer Hinsicht im Einklang steht, insbesondere dann, wenn es den Bedürfnissen spezifischer Gruppen pflegebedürftiger Personen entspricht.

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