§ 17 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Fassung gültig ab 01.01.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern folgende Leistungen zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsGrundleistung: Diese ist unabhängig von der Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erbringen und umfasst die allgemeinen Beratungsdienste, die Wohnraumüberlassung, die angemessene Reinigung der Wohneinheit samt Nasszelle, die Vollverpflegung, die Versorgung der Bettwäsche und der Leibwäsche des Bewohners, kulturelle, gesellige Angebote und Beschäftigungsangebote sowie die Pflege im Krankheitsfall.
    2. 1.Ziffer einsGrundleistung: Diese ist unabhängig von der Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erbringen und umfasst die allgemeinen Beratungsdienste, die Wohnraumüberlassung, die angemessene Reinigung der Wohneinheit samt Nasszelle, die Vollverpflegung, die Versorgung der Bett-, der Leib- und der Hygienewäsche des Bewohners, grundsätzlich stattfindende und möglichst für die Bewohner geeignete Gruppenangebote zur geistigen und körperlichen Aktivierung und Angebote für gesellige Aktivitäten sowie die Pflege im Krankheitsfall.
    3. 2.Ziffer 2Pflegeleistung: Diese umfasst die Krankenpflege, die besondere Pflege sowie die Haushaltsführung, insbesondere die Unterstützung der Mobilität und LagerungPositionierung, die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Hilfe bei der Wohnraum- und der Wäscheversorgung, soweit diese auf Grund der Pflegebedürftigkeit des Bewohners über die Grundleistung hinaus erforderlich sind (pflegebedingte Reinigung), die Unterstützung bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden, Hilfe beim Ausscheidungsprozess, Unterstützung bei ärztlich angeordneten und speziellen Maßnahmen, Unterstützung bei der Orientierung und Aktivierung und die Beratung und Unterstützung bei sozialen Problemen im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit.
  2. (1a)Absatz eins aIm Rahmen der Unterstützung bei der Körperpflege ist jedem Bewohner neben der Unterstützung bei der täglichen und der sonstigen pflegebedingten Körperpflege jedenfalls auch zumindest einmal wöchentlich eine Körperdusche oder ein Vollbad anzubieten.
  3. (2)Absatz 2Zusätzliche Leistungen können angeboten werden.
  4. (2a)Absatz 2 aDie Leistungen sind in einer Weise zu erbringen, dass die Bewohner
    1. 1.Ziffer einshöflich und respektvoll behandelt werden;
    2. 2.Ziffer 2in ihren Fähigkeiten, ihrer Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gefördert und unterstützt werden;
    3. 3.Ziffer 3in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt und in der Wahrung ihrer Individualität unterstützt werden;
    4. 4.Ziffer 4ihren persönlichen Lebensrhythmus nach Möglichkeit fortführen können, insbesondere Essens- und Ruhezeiten vorfinden, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen;
    5. 5.Ziffer 5in einer angemessenen Art und Weise in der Kommunikation unterstützt und gefördert werden.
  5. (3)Absatz 3Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewohnern therapeutische und persönliche Dienstleistungen externer Leistungserbringer angeboten werden.
  6. (4)Absatz 4Das Entgelt für die Pflichtleistungen gemäß Abs 1 ist zu bemessen:Das Entgelt für die Pflichtleistungen gemäß Absatz eins, ist zu bemessen:
    1. 1.Ziffer einsfür die Grundleistung nach Größe, Ausstattung und Belegung der Wohneinheit,
    2. 2.Ziffer 2für die Pflegeleistung nach Pflegebedarf.

Fassung gültig ab 01.08.2025

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern folgende Leistungen zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsGrundleistung: Diese ist unabhängig von der Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erbringen und umfasst die allgemeinen Beratungsdienste, die Wohnraumüberlassung, die angemessene Reinigung der Wohneinheit samt Nasszelle, die Vollverpflegung, die Versorgung der Bettwäsche und der Leibwäsche des Bewohners, kulturelle, gesellige Angebote und Beschäftigungsangebote sowie die Pflege im Krankheitsfall.
    2. 1.Ziffer einsGrundleistung: Diese ist unabhängig von der Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erbringen und umfasst die allgemeinen Beratungsdienste, die Wohnraumüberlassung, die angemessene Reinigung der Wohneinheit samt Nasszelle, die Vollverpflegung, die Versorgung der Bett-, der Leib- und der Hygienewäsche des Bewohners, grundsätzlich stattfindende und möglichst für die Bewohner geeignete Gruppenangebote zur geistigen und körperlichen Aktivierung und Angebote für gesellige Aktivitäten sowie die Pflege im Krankheitsfall.
    3. 2.Ziffer 2Pflegeleistung: Diese umfasst die Krankenpflege, die besondere Pflege sowie die Haushaltsführung, insbesondere die Unterstützung der Mobilität und LagerungPositionierung, die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Hilfe bei der Wohnraum- und der Wäscheversorgung, soweit diese auf Grund der Pflegebedürftigkeit des Bewohners über die Grundleistung hinaus erforderlich sind (pflegebedingte Reinigung), die Unterstützung bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden, Hilfe beim Ausscheidungsprozess, Unterstützung bei ärztlich angeordneten und speziellen Maßnahmen, Unterstützung bei der Orientierung und Aktivierung und die Beratung und Unterstützung bei sozialen Problemen im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit.
  2. (1a)Absatz eins aIm Rahmen der Unterstützung bei der Körperpflege ist jedem Bewohner neben der Unterstützung bei der täglichen und der sonstigen pflegebedingten Körperpflege jedenfalls auch zumindest einmal wöchentlich eine Körperdusche oder ein Vollbad anzubieten.
  3. (2)Absatz 2Zusätzliche Leistungen können angeboten werden.
  4. (2a)Absatz 2 aDie Leistungen sind in einer Weise zu erbringen, dass die Bewohner
    1. 1.Ziffer einshöflich und respektvoll behandelt werden;
    2. 2.Ziffer 2in ihren Fähigkeiten, ihrer Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gefördert und unterstützt werden;
    3. 3.Ziffer 3in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt und in der Wahrung ihrer Individualität unterstützt werden;
    4. 4.Ziffer 4ihren persönlichen Lebensrhythmus nach Möglichkeit fortführen können, insbesondere Essens- und Ruhezeiten vorfinden, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen;
    5. 5.Ziffer 5in einer angemessenen Art und Weise in der Kommunikation unterstützt und gefördert werden.
  5. (3)Absatz 3Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewohnern therapeutische und persönliche Dienstleistungen externer Leistungserbringer angeboten werden.
  6. (4)Absatz 4Das Entgelt für die Pflichtleistungen gemäß Abs 1 ist zu bemessen:Das Entgelt für die Pflichtleistungen gemäß Absatz eins, ist zu bemessen:
    1. 1.Ziffer einsfür die Grundleistung nach Größe, Ausstattung und Belegung der Wohneinheit,
    2. 2.Ziffer 2für die Pflegeleistung nach Pflegebedarf.

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