§ 18 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Pflegepersonal und nicht pflegendem Hilfspersonal entsprechend der Anzahl der Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des GuKG erbracht werden.

(2) Jeder Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheimes hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben zu betrauen und als Ansprechperson für die Bewohner zu bestimmen.

(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass ihnen eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl der Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht, sodass alle im Sinne dieses Gesetzes erforderlichen Leistungen erbracht werden können und die Leistungserbringung nicht gefährdet ist. Leistungen der Pflege im Sinn dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, sind durch entsprechend qualifiziertes Personal zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheims hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher, administrativer und personeller Angelegenheiten, zu betrauen und als Ansprechperson für die Bewohner zu bestimmen. Für den Fall der Abwesenheit der betrauten Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.07.2025
(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Pflegepersonal und nicht pflegendem Hilfspersonal entsprechend der Anzahl der Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des GuKG erbracht werden.

(2) Jeder Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheimes hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben zu betrauen und als Ansprechperson für die Bewohner zu bestimmen.

(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass ihnen eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl der Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht, sodass alle im Sinne dieses Gesetzes erforderlichen Leistungen erbracht werden können und die Leistungserbringung nicht gefährdet ist. Leistungen der Pflege im Sinn dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, sind durch entsprechend qualifiziertes Personal zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Jeder Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheims hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher, administrativer und personeller Angelegenheiten, zu betrauen und als Ansprechperson für die Bewohner zu bestimmen. Für den Fall der Abwesenheit der betrauten Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

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