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Legende:
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(2) Ist eine verschreibungsgemäße Anwendung der einem Bewohner ärztlich verschriebenen Arzneimittel nicht gewährleistet, wenn diese Arzneimittel von ihm selbst verwahrt würden, hat der Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheimes dafür zu sorgen, dass diese nicht durch den Bewohner, aber patientenbezogen aufbewahrt und verschreibungsgemäß angewendet werden.
(2) Ist eine verschreibungsgemäße Anwendung der einem Bewohner ärztlich verschriebenen Arzneimittel nicht gewährleistet, wenn diese Arzneimittel von ihm selbst verwahrt würden, hat der Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheimes dafür zu sorgen, dass diese nicht durch den Bewohner, aber patientenbezogen aufbewahrt und verschreibungsgemäß angewendet werden.