§ 20 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999

Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern den medizinischen Erkenntnissen über altersgerechte Ernährung entsprechende Normal-Normalkost und Diätkostfür Personen mit medizinisch indiziertem Sonderbedarf eine auf diesen Bedarf abgestimmte Kost angeboten wird. Über ärztliche Anordnung ist auch eine für schwer kranke Personen geeignete Kosten anzubieten. Die Speisepläne sind den Bewohnern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.05.2000 bis 31.07.2025

Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern den medizinischen Erkenntnissen über altersgerechte Ernährung entsprechende Normal-Normalkost und Diätkostfür Personen mit medizinisch indiziertem Sonderbedarf eine auf diesen Bedarf abgestimmte Kost angeboten wird. Über ärztliche Anordnung ist auch eine für schwer kranke Personen geeignete Kosten anzubieten. Die Speisepläne sind den Bewohnern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

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