Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 stellen insbesondere dar:
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(3) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben zu enthalten:
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(4) Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 Z 1 oder 2 binnen sechs Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.
(5) Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Abs. 1 Z 4) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.
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(2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 stellen insbesondere dar:
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(3) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben zu enthalten:
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(4) Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 Z 1 oder 2 binnen sechs Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.
(5) Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Abs. 1 Z 4) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.