§ 31 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Landesregierung sind anzuzeigen:

1.

die beabsichtigte Betriebsaufnahme oder wesentliche Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts);

2.

die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;

3.

die Betriebsaufnahme von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;

4.

die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Pflegeeinrichtung.

(2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 stellen insbesondere dar:

1.

die beabsichtigte Veränderung der Zielgruppe der Pflegeeinrichtung;

2.

die beabsichtigte Veränderung des Trägers der Pflegeeinrichtung;

3.

bei Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe die beabsichtigte Veränderung des räumlichen Tätigkeitsbereiches im Umfang von mehr als fünf Gemeinden oder über die Grenze der politischen Bezirke des bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereiches;

4.

bei Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen die beabsichtigte Ausweitung der Betreuungsplätze im Ausmaß von mehr als 20 % der bestehenden Betreuungsplätze.

(3) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben zu enthalten:

1.

den Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Mindeststandards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien;

2.

bei der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder wesentlichen Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe sowie bei der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Tageszentren eine Erklärung des Trägers, in der sich dieser verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, die Rechte der Kunden sicherzustellen und diesbezügliche Verzichtserklärungen der Kunden nicht anzunehmen.

(4) Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 Z 1 oder 2 binnen sechs Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.

(5) Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Abs. 1 Z 4) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.

  1. (1)Absatz einsDer Landesregierung sind anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Betriebsaufnahme oder wesentliche Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe;
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
    3. 3.Ziffer 3die Betriebsaufnahme von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Pflegeeinrichtung.
  2. (2)Absatz 2Wesentliche Änderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 stellen insbesondere dar:Wesentliche Änderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 stellen insbesondere dar:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Veränderung der Zielgruppe der Pflegeeinrichtung;
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Veränderung des Trägers der Pflegeeinrichtung;
    3. 3.Ziffer 3bei Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe die beabsichtigte Veränderung des räumlichen Tätigkeitsbereiches im Umfang von mehr als fünf Gemeinden oder über die Grenze der politischen Bezirke des bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereiches;
    4. 4.Ziffer 4bei Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen die beabsichtigte Ausweitung der Betreuungsplätze im Ausmaß von mehr als 20 % der bestehenden Betreuungsplätze.
  3. (3)Absatz 3Die Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben zu enthalten:Die Anzeigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Standards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien;den Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Standards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß Paragraph 22, erlassenen Richtlinien;
    2. 2.Ziffer 2bei der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder wesentlichen Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe sowie bei der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Tageszentren eine Erklärung des Trägers, in der sich dieser verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, die Rechte der Kunden sicherzustellen und diesbezügliche Verzichtserklärungen der Kunden nicht anzunehmen.bei der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder wesentlichen Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe sowie bei der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Tageszentren eine Erklärung des Trägers, in der sich dieser verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 27 entsprechen, die Rechte der Kunden sicherzustellen und diesbezügliche Verzichtserklärungen der Kunden nicht anzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 Z 1 oder 2 binnen sechs Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 binnen sechs Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Abs. 1 Z 4) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Absatz eins, Ziffer 4,) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 04.04.2020 bis 31.07.2025
(1) Der Landesregierung sind anzuzeigen:

1.

die beabsichtigte Betriebsaufnahme oder wesentliche Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts);

2.

die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;

3.

die Betriebsaufnahme von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;

4.

die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Pflegeeinrichtung.

(2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 stellen insbesondere dar:

1.

die beabsichtigte Veränderung der Zielgruppe der Pflegeeinrichtung;

2.

die beabsichtigte Veränderung des Trägers der Pflegeeinrichtung;

3.

bei Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe die beabsichtigte Veränderung des räumlichen Tätigkeitsbereiches im Umfang von mehr als fünf Gemeinden oder über die Grenze der politischen Bezirke des bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereiches;

4.

bei Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen die beabsichtigte Ausweitung der Betreuungsplätze im Ausmaß von mehr als 20 % der bestehenden Betreuungsplätze.

(3) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben zu enthalten:

1.

den Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Mindeststandards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien;

2.

bei der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder wesentlichen Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe sowie bei der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Tageszentren eine Erklärung des Trägers, in der sich dieser verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, die Rechte der Kunden sicherzustellen und diesbezügliche Verzichtserklärungen der Kunden nicht anzunehmen.

(4) Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 Z 1 oder 2 binnen sechs Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.

(5) Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Abs. 1 Z 4) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.

  1. (1)Absatz einsDer Landesregierung sind anzuzeigen:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Betriebsaufnahme oder wesentliche Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe;
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
    3. 3.Ziffer 3die Betriebsaufnahme von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
    4. 4.Ziffer 4die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Pflegeeinrichtung.
  2. (2)Absatz 2Wesentliche Änderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 stellen insbesondere dar:Wesentliche Änderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 stellen insbesondere dar:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Veränderung der Zielgruppe der Pflegeeinrichtung;
    2. 2.Ziffer 2die beabsichtigte Veränderung des Trägers der Pflegeeinrichtung;
    3. 3.Ziffer 3bei Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe die beabsichtigte Veränderung des räumlichen Tätigkeitsbereiches im Umfang von mehr als fünf Gemeinden oder über die Grenze der politischen Bezirke des bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereiches;
    4. 4.Ziffer 4bei Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen die beabsichtigte Ausweitung der Betreuungsplätze im Ausmaß von mehr als 20 % der bestehenden Betreuungsplätze.
  3. (3)Absatz 3Die Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben zu enthalten:Die Anzeigen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Standards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien;den Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Standards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß Paragraph 22, erlassenen Richtlinien;
    2. 2.Ziffer 2bei der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder wesentlichen Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe sowie bei der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Tageszentren eine Erklärung des Trägers, in der sich dieser verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, die Rechte der Kunden sicherzustellen und diesbezügliche Verzichtserklärungen der Kunden nicht anzunehmen.bei der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder wesentlichen Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe sowie bei der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Tageszentren eine Erklärung des Trägers, in der sich dieser verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 27 entsprechen, die Rechte der Kunden sicherzustellen und diesbezügliche Verzichtserklärungen der Kunden nicht anzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 Z 1 oder 2 binnen sechs Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 binnen sechs Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Abs. 1 Z 4) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Absatz eins, Ziffer 4,) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten