§ 34 S-PG § 34

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung darf im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten von Pflegeeinrichtungen und ihren Kunden zum Zwecke der Aufsicht im Sinn des 10. Abschnittes verarbeiten:

1.

von Senioren- und Seniorenpflegeheimen, Tageszentren und Einrichtungen der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe, die für ihre Kunden Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen:

a)

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Art und Umfang der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit;

b)

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit;

2.

von Kunden von Pflegeeinrichtungen: Personendaten, Kontaktdaten, Versicherungsdaten, Pflege- und Betreuungsdaten, Gesundheitsdaten, Kontaktdaten des Hausarztes, Geschäftsfähigkeit bzw Angaben bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angehörige und Kontaktpersonen, Angaben zur Wohnsituation und zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Datum der Anmeldung in der Einrichtung, Angaben zu vorhandenen Pflegehilfsmitteln, Angaben über zusätzliche in Anspruch genommene Leistungen, Angaben zu bestehenden gerichtlich angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die Unterbringung.

(2) Die Landesregierung kann von den Trägern der Pflegeeinrichtungen die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten über ihre Leistungen verlangen, insbesondere über:

1.

die angebotenen Leistungen und deren Entgelte;

2.

die Anzahl der Leistungsbezieher nach Alter und erbrachten Leistungen;

3.

die Anzahl der erbrachten Leistungseinheiten;

4.

die Anzahl der Mitarbeiter nach abgeschlossener Berufsausbildung, Tätigkeitsbereichen und Beschäftigungsausmaß;

5.

die leistungsbezogene Jahresbetriebsabrechnung unter Ausweisung der Kostenarten;

6.

in Senioren- und Seniorenpflegeheimen die Anzahl der Wohneinheiten, und der angebotenen Plätze undsowie über die Ausstattung.

(23) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind zur Bekanntgabe der von der Landesregierung verlangten und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verpflichtet.

(34) Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu erfassen und die personenbezogenen Daten über die angebotenen Leistungen und deren Entgelte, in Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Anzahl der Wohneinheiten, die Anzahl der angebotenen Plätze und die Ausstattung, zu veröffentlichen.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.05.2000 bis 22.11.2018

(1) Die Landesregierung darf im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten von Pflegeeinrichtungen und ihren Kunden zum Zwecke der Aufsicht im Sinn des 10. Abschnittes verarbeiten:

1.

von Senioren- und Seniorenpflegeheimen, Tageszentren und Einrichtungen der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe, die für ihre Kunden Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen:

a)

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Art und Umfang der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit;

b)

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit;

2.

von Kunden von Pflegeeinrichtungen: Personendaten, Kontaktdaten, Versicherungsdaten, Pflege- und Betreuungsdaten, Gesundheitsdaten, Kontaktdaten des Hausarztes, Geschäftsfähigkeit bzw Angaben bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angehörige und Kontaktpersonen, Angaben zur Wohnsituation und zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Datum der Anmeldung in der Einrichtung, Angaben zu vorhandenen Pflegehilfsmitteln, Angaben über zusätzliche in Anspruch genommene Leistungen, Angaben zu bestehenden gerichtlich angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die Unterbringung.

(2) Die Landesregierung kann von den Trägern der Pflegeeinrichtungen die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten über ihre Leistungen verlangen, insbesondere über:

1.

die angebotenen Leistungen und deren Entgelte;

2.

die Anzahl der Leistungsbezieher nach Alter und erbrachten Leistungen;

3.

die Anzahl der erbrachten Leistungseinheiten;

4.

die Anzahl der Mitarbeiter nach abgeschlossener Berufsausbildung, Tätigkeitsbereichen und Beschäftigungsausmaß;

5.

die leistungsbezogene Jahresbetriebsabrechnung unter Ausweisung der Kostenarten;

6.

in Senioren- und Seniorenpflegeheimen die Anzahl der Wohneinheiten, und der angebotenen Plätze undsowie über die Ausstattung.

(23) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind zur Bekanntgabe der von der Landesregierung verlangten und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verpflichtet.

(34) Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu erfassen und die personenbezogenen Daten über die angebotenen Leistungen und deren Entgelte, in Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Anzahl der Wohneinheiten, die Anzahl der angebotenen Plätze und die Ausstattung, zu veröffentlichen.

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