§ 36 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer

1.

die Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs 1 unterlässt;

2.

Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß § 31 Abs 3 Z 2 den §§ 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;

3.

eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß § 31 Abs 5 weiterbetreibt;

4.

die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, oder standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden unterlässt (§ 32 Abs 1);

5.

gegen § 33 Abs 2 verstößt;

6.

gemäß § 33 Abs 3 erteilten Aufträgen nicht nachkommt;

7.

eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (§ 33 Abs 4) betreibt.

  1. (1)Absatz einsSoweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs 1 oder 39 Abs 3 unterlässt;die Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, oder 39 Absatz 3, unterlässt;
    2. 2.Ziffer 2Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß § 31 Abs 3 Z 2 den §§ 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, den Paragraphen 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;
    3. 3.Ziffer 3eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß § 31 Abs 5 weiterbetreibt;eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß Paragraph 31, Absatz 5, weiterbetreibt;
    4. 4.Ziffer 4die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, oder standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden unterlässt (§ 32 Abs 1);die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, oder standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden unterlässt (Paragraph 32, Absatz eins,);
    5. 5.Ziffer 5gegen § 33 Abs 2 verstößt;gegen Paragraph 33, Absatz 2, verstößt;
    6. 6.Ziffer 6gemäß § 33 Abs 3 erteilten Aufträgen nicht nachkommt;gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erteilten Aufträgen nicht nachkommt;
    7. 7.Ziffer 7eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (§ 33 Abs 4) betreibt.eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (Paragraph 33, Absatz 4,) betreibt.
  2. (2)Absatz 2Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Träger einer Pflegeeinrichtung sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis zu 10.000 € gegen diese verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7 durch Personen begangen wurden, die Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Träger einer Pflegeeinrichtung sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis zu 10.000 € gegen diese verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch Personen begangen wurden, die
    1. 1.Ziffer einsentweder allein oder als Teil eines Organs dieser Träger gehandelt haben und
    2. 2.Ziffer 2eine Führungsposition aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Träger, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Träger zu treffen oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Träger innehaben.
  3. (3)Absatz 3Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Abs 2 können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die Träger tätige Person ermöglicht hat.Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Absatz 2, können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die Träger tätige Person ermöglicht hat.
  4. (4)Absatz 4Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen den Träger gemäß den Abs 2 oder 3 verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen den Träger gemäß den Absatz 2, oder 3 verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.07.2025
Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer

1.

die Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs 1 unterlässt;

2.

Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß § 31 Abs 3 Z 2 den §§ 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;

3.

eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß § 31 Abs 5 weiterbetreibt;

4.

die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, oder standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden unterlässt (§ 32 Abs 1);

5.

gegen § 33 Abs 2 verstößt;

6.

gemäß § 33 Abs 3 erteilten Aufträgen nicht nachkommt;

7.

eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (§ 33 Abs 4) betreibt.

  1. (1)Absatz einsSoweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs 1 oder 39 Abs 3 unterlässt;die Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, oder 39 Absatz 3, unterlässt;
    2. 2.Ziffer 2Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß § 31 Abs 3 Z 2 den §§ 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, den Paragraphen 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;
    3. 3.Ziffer 3eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß § 31 Abs 5 weiterbetreibt;eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß Paragraph 31, Absatz 5, weiterbetreibt;
    4. 4.Ziffer 4die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, oder standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden unterlässt (§ 32 Abs 1);die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, oder standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden unterlässt (Paragraph 32, Absatz eins,);
    5. 5.Ziffer 5gegen § 33 Abs 2 verstößt;gegen Paragraph 33, Absatz 2, verstößt;
    6. 6.Ziffer 6gemäß § 33 Abs 3 erteilten Aufträgen nicht nachkommt;gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erteilten Aufträgen nicht nachkommt;
    7. 7.Ziffer 7eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (§ 33 Abs 4) betreibt.eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (Paragraph 33, Absatz 4,) betreibt.
  2. (2)Absatz 2Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Träger einer Pflegeeinrichtung sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis zu 10.000 € gegen diese verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7 durch Personen begangen wurden, die Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Träger einer Pflegeeinrichtung sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis zu 10.000 € gegen diese verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch Personen begangen wurden, die
    1. 1.Ziffer einsentweder allein oder als Teil eines Organs dieser Träger gehandelt haben und
    2. 2.Ziffer 2eine Führungsposition aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Träger, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Träger zu treffen oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Träger innehaben.
  3. (3)Absatz 3Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Abs 2 können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die Träger tätige Person ermöglicht hat.Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Absatz 2, können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die Träger tätige Person ermöglicht hat.
  4. (4)Absatz 4Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen den Träger gemäß den Abs 2 oder 3 verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen den Träger gemäß den Absatz 2, oder 3 verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

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