§ 5 PEG § 5

Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Erhält eine Person nach dem Empfang von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds wegen desselben Schadensfalls einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt oder der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt oder einer Haftpflichtversicherung geleistet, ist sie verpflichtet, die aus dem Entschädigungsfonds zuerkannte Entschädigung bis zur Höhe des zuerkannten oder geleisteten Schadenersatzbetrages an den Fonds rückzuerstatten.

(2) Über die Rückerstattungspflicht entscheidet die Entschädigungskommission durch Bescheid, bei dessen Erlassung das AVG anzuwenden ist. Über Berufungen gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(3) In Fällen, in denen die Rückerstattung für die Betroffene oder den Betroffenen auf Grund besonderer Umstände eine außergewöhnliche soziale Härte darstellen würde, kann die Entschädigungskommission mit Bescheid den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung aussprechen.

(4) Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten oder von privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Fonds von einer Zuerkennung oder Leistung nach Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.2013

(1) Erhält eine Person nach dem Empfang von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds wegen desselben Schadensfalls einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt oder der privaten gemeinnützigen Krankenanstalt oder einer Haftpflichtversicherung geleistet, ist sie verpflichtet, die aus dem Entschädigungsfonds zuerkannte Entschädigung bis zur Höhe des zuerkannten oder geleisteten Schadenersatzbetrages an den Fonds rückzuerstatten.

(2) Über die Rückerstattungspflicht entscheidet die Entschädigungskommission durch Bescheid, bei dessen Erlassung das AVG anzuwenden ist. Über Berufungen gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(3) In Fällen, in denen die Rückerstattung für die Betroffene oder den Betroffenen auf Grund besonderer Umstände eine außergewöhnliche soziale Härte darstellen würde, kann die Entschädigungskommission mit Bescheid den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Rückerstattung aussprechen.

(4) Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten oder von privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, den Fonds von einer Zuerkennung oder Leistung nach Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.

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