§ 2 Sbg. PartfördG § 2

Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Parteienförderung ist vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu stellen.

(2) Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der politischen Partei gilt die Person gemäß § 9492 Abs. 3 Z 4 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82,1998 (LTWO 1998) oder bei nur in Wahlbezirken an der Landtagswahl beteiligten politischen Parteien die Person gemäß § 4038 Abs. 4 Z 4 bzw § 42 LTWO 1998, gegebenenfalls gemäß § 42 leg. cit. des Wahlvorschlages,und zwar bei Wahlvorschlägen in mehreren Wahlvorschlägen (mehrere Wahlbezirke) jene des WahlbezirkesWahlbezirken der zustellungsbevollmächtigte Vertreter in dem Wahlbezirk, in dem die Landtagspartei am meisten Stimmen erzielen konnte.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 15.10.1981 bis 31.12.2012

(1) Der Antrag auf Parteienförderung ist vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu stellen.

(2) Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der politischen Partei gilt die Person gemäß § 9492 Abs. 3 Z 4 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82,1998 (LTWO 1998) oder bei nur in Wahlbezirken an der Landtagswahl beteiligten politischen Parteien die Person gemäß § 4038 Abs. 4 Z 4 bzw § 42 LTWO 1998, gegebenenfalls gemäß § 42 leg. cit. des Wahlvorschlages,und zwar bei Wahlvorschlägen in mehreren Wahlvorschlägen (mehrere Wahlbezirke) jene des WahlbezirkesWahlbezirken der zustellungsbevollmächtigte Vertreter in dem Wahlbezirk, in dem die Landtagspartei am meisten Stimmen erzielen konnte.

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