§ 12 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

4. Unterabschnitt

Geschützte Landschaftsteile

§ 12

(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend.

2.

Sie enthalten besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren.

3. Sie enthalten Lebensräume gemäß dem Anhang I der FFH-Richtlinie oder Lebensräume zum Schutz von regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (zB Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete, Art 4 Abs 2 der Vogelschutzrichtlinie), von Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannt sind, oder von Tier- oder Pflanzenarten, die im Anhang II der FFH-Richtlinie genannt sind.

43.

Sie haben besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung.

4.

Sie haben besondere Bedeutung für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander.

5.

Sie haben besondere Bedeutungsind für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinanderErholung bedeutsam.

6.

Sie sind für die Erholung bedeutsamdas Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend.

7. Sie sind für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend.

Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 76) hinzuweisen.

(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007

4. Unterabschnitt

Geschützte Landschaftsteile

§ 12

(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend.

2.

Sie enthalten besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren.

3. Sie enthalten Lebensräume gemäß dem Anhang I der FFH-Richtlinie oder Lebensräume zum Schutz von regelmäßig auftretenden Zugvogelarten (zB Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete, Art 4 Abs 2 der Vogelschutzrichtlinie), von Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannt sind, oder von Tier- oder Pflanzenarten, die im Anhang II der FFH-Richtlinie genannt sind.

43.

Sie haben besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung.

4.

Sie haben besondere Bedeutung für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander.

5.

Sie haben besondere Bedeutungsind für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinanderErholung bedeutsam.

6.

Sie sind für die Erholung bedeutsamdas Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend.

7. Sie sind für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend.

Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 76) hinzuweisen.

(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.

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