§ 33 S-NSchG § 33

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Gemeinsame Bestimmungen für Pflanzen und Tiere

§ 33

(1) Das Einbringen gebietsfremder Pflanzen und das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ist ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde verboten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder das Landschaftsbild noch der LebenshaushaltNaturhaushalt erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Von den vorstehenden Bestimmungen über den Schutz der Pflanzen- und Tierarten und den darauf gründenden Verordnungen wird die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung sowie entsprechend den hiefür geltenden Vorschriften die waidgerechte Jagd und Fischerei nicht berührt. In den Verordnungen gemäß den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 2 kann die Landesregierung ausnahmsweise auch Einschränkungen der Land- und Forstwirtschaft, der gärtnerischen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei anordnen. Diese Einschränkungen dürfen nur in dem Umfang vorgesehen werden, der für den ordnungsgemäßen Schutz der Tier- und Pflanzenarten unbedingt erforderlich ist oder sich zwingend aus der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ergibt.

(3) Zur Erhaltung besonderer Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren können deren Lebensraum bildende Gebiete auch durch Verordnung nach § 12 Abs. 1 und § 19 unter Schutz gestellt und gesichert werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
Gemeinsame Bestimmungen für Pflanzen und Tiere

§ 33

(1) Das Einbringen gebietsfremder Pflanzen und das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ist ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde verboten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme weder das Landschaftsbild noch der LebenshaushaltNaturhaushalt erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Von den vorstehenden Bestimmungen über den Schutz der Pflanzen- und Tierarten und den darauf gründenden Verordnungen wird die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung sowie entsprechend den hiefür geltenden Vorschriften die waidgerechte Jagd und Fischerei nicht berührt. In den Verordnungen gemäß den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 2 kann die Landesregierung ausnahmsweise auch Einschränkungen der Land- und Forstwirtschaft, der gärtnerischen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei anordnen. Diese Einschränkungen dürfen nur in dem Umfang vorgesehen werden, der für den ordnungsgemäßen Schutz der Tier- und Pflanzenarten unbedingt erforderlich ist oder sich zwingend aus der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ergibt.

(3) Zur Erhaltung besonderer Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren können deren Lebensraum bildende Gebiete auch durch Verordnung nach § 12 Abs. 1 und § 19 unter Schutz gestellt und gesichert werden.

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