§ 35 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Naturpflege

Landschaftspflege- und Detailpläne

§ 35

(1) Landschaftspflegepläne bezwecken im Interesse des Naturschutzes:

a)

die Erhaltung oder Verbesserung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, der Umweltverhältnisse oder des Wertes der Landschaft für die Erholung der Bevölkerung und die Verbesserung des Erhaltungszustandes von Europaschutzgebieten;

b)

die Schaffung oder Erhaltung entsprechender Zugänge zur Ermöglichung des Naturgenusses, der Erholung der Bevölkerung oder zur Vermittlung von Wissen über die Natur;

c)

die Sicherstellung einer ökologischen Mindestausstattung und die Vernetzung der ökologischen Strukturen;

d)

eine Verminderung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes und des besonderen Charakters oder Erholungswertes der Landschaft durch Vorhaben, für die eine naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist;

e)

die nähere Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 3 Abs 6 §§ 3a Abs 4 und 51 oder einer Wiederherstellungsverpflichtung nach § 46 Abs 1.

(2) In Ausführung der Landschaftspflegepläne können für begrenzte Gebiete oder für bestimmte Pflegemaßnahmen Detailpläne erstellt werden. Für diese gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß.

(3) Landschaftspflegepläne können auch als Verordnung der Landesregierung erlassen oder in den Fällen des Abs 1 lit d und e dem Bescheid verpflichtend zugrunde gelegt und durch einen Hinweis auf diesen in der Salzburger Landes-Zeitung kundgemacht werden.

(4) Die Ausarbeitung von Landschaftspflegeplänen obliegt der Landesregierung, die sich dabei geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat. In die Ausarbeitung sind die Grundeigentümer einzubeziehen. Von der Behörde kundgemachte Landschaftspflegepläne sind bei der Erlassung landesrechtlicher Entscheidungen oder Verfügungen zu beachten.

(5) Die Tragung der Kosten für die Ausarbeitung und Verwirklichung eines Landschaftspflegeplanes einschließlich daraus entstehender allfälliger Entschädigungsleistungen nach § 42 sowie die Verwirklichung des Landschaftspflegeplanes selbst obliegt:

a)

in den Fällen des Abs 1 lit d, wenn es sich um Vorhaben handelt, die eine größere Veränderung der Landschaft bewirken, sowie in den Fällen des Abs 1 lit e dem Antragsteller oder durch Bescheid hiezu Verpflichteten;

b)

der Gemeinde, wenn diese einen entsprechenden Antrag gestellt oder die Tragung von Kosten in einem bestimmten Umfang freiwillig übernommen hat;

c)

in allen übrigen Fällen dem Land, soweit niemand anderer hiezu bereit ist.

(6) Die Bestimmungen über Landschaftspflege- und Detailpläne finden auf Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007

3. Abschnitt

Naturpflege

Landschaftspflege- und Detailpläne

§ 35

(1) Landschaftspflegepläne bezwecken im Interesse des Naturschutzes:

a)

die Erhaltung oder Verbesserung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes, der Umweltverhältnisse oder des Wertes der Landschaft für die Erholung der Bevölkerung und die Verbesserung des Erhaltungszustandes von Europaschutzgebieten;

b)

die Schaffung oder Erhaltung entsprechender Zugänge zur Ermöglichung des Naturgenusses, der Erholung der Bevölkerung oder zur Vermittlung von Wissen über die Natur;

c)

die Sicherstellung einer ökologischen Mindestausstattung und die Vernetzung der ökologischen Strukturen;

d)

eine Verminderung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes und des besonderen Charakters oder Erholungswertes der Landschaft durch Vorhaben, für die eine naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist;

e)

die nähere Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 3 Abs 6 §§ 3a Abs 4 und 51 oder einer Wiederherstellungsverpflichtung nach § 46 Abs 1.

(2) In Ausführung der Landschaftspflegepläne können für begrenzte Gebiete oder für bestimmte Pflegemaßnahmen Detailpläne erstellt werden. Für diese gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß.

(3) Landschaftspflegepläne können auch als Verordnung der Landesregierung erlassen oder in den Fällen des Abs 1 lit d und e dem Bescheid verpflichtend zugrunde gelegt und durch einen Hinweis auf diesen in der Salzburger Landes-Zeitung kundgemacht werden.

(4) Die Ausarbeitung von Landschaftspflegeplänen obliegt der Landesregierung, die sich dabei geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat. In die Ausarbeitung sind die Grundeigentümer einzubeziehen. Von der Behörde kundgemachte Landschaftspflegepläne sind bei der Erlassung landesrechtlicher Entscheidungen oder Verfügungen zu beachten.

(5) Die Tragung der Kosten für die Ausarbeitung und Verwirklichung eines Landschaftspflegeplanes einschließlich daraus entstehender allfälliger Entschädigungsleistungen nach § 42 sowie die Verwirklichung des Landschaftspflegeplanes selbst obliegt:

a)

in den Fällen des Abs 1 lit d, wenn es sich um Vorhaben handelt, die eine größere Veränderung der Landschaft bewirken, sowie in den Fällen des Abs 1 lit e dem Antragsteller oder durch Bescheid hiezu Verpflichteten;

b)

der Gemeinde, wenn diese einen entsprechenden Antrag gestellt oder die Tragung von Kosten in einem bestimmten Umfang freiwillig übernommen hat;

c)

in allen übrigen Fällen dem Land, soweit niemand anderer hiezu bereit ist.

(6) Die Bestimmungen über Landschaftspflege- und Detailpläne finden auf Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, keine Anwendung.

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