§ 44 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Sicherheitsleistung

§ 44

(1) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, unter der Vorschreibung von Ersatzleistungen (§ 3 Abs 6§ 3a Abs 4), Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) oder der Ausführung eines Landschaftspflegeplanes erteilt bzw ausgesprochen wird, kann dem daraus Berechtigten, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalles erforderlich erscheint, um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen sicherzustellen, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen oder der Maßnahmen vorgeschrieben werden, die nach dem Ablauf bzw Erlöschen der Bewilligung zu treffen sind.

(2) In Bargeld erbrachte Sicherheitsleistungen sind zinsbringend und mündelsicher anzulegen. Die Behörde kann in den Bescheid eine aufschiebende Bedingung aufnehmen, die gewährleistet, dass eine Bewilligung erst mit der Hinterlegung des Betrages oder der sonstigen Sicherheit wirksam wird. Im Bescheid ist jedenfalls festzulegen, unter welchen näheren Voraussetzungen die Sicherheitsleistung frei wird oder verfällt. Die Sicherheit ist freizugeben, wenn der Zweck der Sicherstellung im Sinn des Abs 1 weggefallen ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.2007

Sicherheitsleistung

§ 44

(1) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung oder Kenntnisnahme nach diesem Gesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, unter der Vorschreibung von Ersatzleistungen (§ 3 Abs 6§ 3a Abs 4), Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) oder der Ausführung eines Landschaftspflegeplanes erteilt bzw ausgesprochen wird, kann dem daraus Berechtigten, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalles erforderlich erscheint, um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen sicherzustellen, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen oder der Maßnahmen vorgeschrieben werden, die nach dem Ablauf bzw Erlöschen der Bewilligung zu treffen sind.

(2) In Bargeld erbrachte Sicherheitsleistungen sind zinsbringend und mündelsicher anzulegen. Die Behörde kann in den Bescheid eine aufschiebende Bedingung aufnehmen, die gewährleistet, dass eine Bewilligung erst mit der Hinterlegung des Betrages oder der sonstigen Sicherheit wirksam wird. Im Bescheid ist jedenfalls festzulegen, unter welchen näheren Voraussetzungen die Sicherheitsleistung frei wird oder verfällt. Die Sicherheit ist freizugeben, wenn der Zweck der Sicherstellung im Sinn des Abs 1 weggefallen ist.

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