§ 52 S-NSchG § 52

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Naturschutzbehörde hat sich nach der AusführungVollendung des Vorhabens ist vom Bewilligungswerber der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Bewilligungswerbers und der ökologischen Bauaufsicht, soweit eine solche bestellt war, über die der Bewilligung oder der Anzeige entsprechende Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Die Behörde kann in jenen Fällen, in denen keine ökologische Bauaufsicht bestellt war, dem Bewilligungswerber auftragen, diese Bestätigung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 befugten Experten des einschlägigen Fachbereiches erstellen zu lassen.

(2) Die Naturschutzbehörde kann sich jederzeit davon überzeugen, ob dieseein Vorhaben bescheidmäßig und den Auflagen entsprechend bzw der Anzeige entsprechend erfolgt istausgeführt wurde. HiebeiDabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheid- und auflagengemäßen oder anzeigegemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.

(2) Die Behörde kann dem Bewilligungswerber auftragen, einen durch eine fachlich geeignete Person erstellten Überprüfungsbericht vorzulegen. Ein solcher Auftrag darf nur dann erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten für die Erstellung des Berichtes in einem zumutbaren Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen für das Vorhaben stehen. Die Kosten für die Erstellung dieses Berichtes trägt der Bewilligungswerber. Der Bewilligungswerber kann auch von sich aus einen durch eine fachlich geeignete Person erstellten Überprüfungsbericht vorlegen.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 07.07.1999 bis 28.02.2017

(1) Die Naturschutzbehörde hat sich nach der AusführungVollendung des Vorhabens ist vom Bewilligungswerber der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung des Bewilligungswerbers und der ökologischen Bauaufsicht, soweit eine solche bestellt war, über die der Bewilligung oder der Anzeige entsprechende Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Die Behörde kann in jenen Fällen, in denen keine ökologische Bauaufsicht bestellt war, dem Bewilligungswerber auftragen, diese Bestätigung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 befugten Experten des einschlägigen Fachbereiches erstellen zu lassen.

(2) Die Naturschutzbehörde kann sich jederzeit davon überzeugen, ob dieseein Vorhaben bescheidmäßig und den Auflagen entsprechend bzw der Anzeige entsprechend erfolgt istausgeführt wurde. HiebeiDabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheid- und auflagengemäßen oder anzeigegemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.

(2) Die Behörde kann dem Bewilligungswerber auftragen, einen durch eine fachlich geeignete Person erstellten Überprüfungsbericht vorzulegen. Ein solcher Auftrag darf nur dann erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten für die Erstellung des Berichtes in einem zumutbaren Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen für das Vorhaben stehen. Die Kosten für die Erstellung dieses Berichtes trägt der Bewilligungswerber. Der Bewilligungswerber kann auch von sich aus einen durch eine fachlich geeignete Person erstellten Überprüfungsbericht vorlegen.

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