§ 53 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Der Beirat ist insbesondere vor der ErlassungBei beabsichtigten Neuerlassungen und Änderungen von Verordnungen durchder Landesregierung sind die Landesregierung auf Grund dieses GesetzesMitglieder des Beirates zu höreninformieren.

(2) Dem Naturschutzbeirat gehören an:

1.

als stimmberechtigte Mitglieder:

a)

das geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender;

b)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg;

c)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg;

d)

ein Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg;

e)

ein Vertreter der Landarbeiterkammer für Salzburg;

f)

ein Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes;

g)

ein Vertreter der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes;

h)

ein Vertreter der Salzburger Landesumweltanwaltschaft;

i)

ein Vertreter der Salzburger Jägerschaft;

j)

ein Vertreter des Landesfischereiverbandes Salzburg;

k)

zwei Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;

l)

ein Vertreter der im Land Salzburg auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Vereine;

m)

der Leiter der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

n)

zwei Experten auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie;

o)

je ein Experte auf dem Gebiet des Agrarwesens, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Landesplanung und des Tourismus;

p)

ein Vertreter der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg;

2.

als Mitglieder mit beratender Stimme zwei weitere Experten aus der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

als nicht ständige Mitglieder mit beratender Stimme:

a)

ein Vertreter der jeweils für den Beratungsgegenstand zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde;

b)

der jeweils zuständige Naturschutzbeauftragte.

(3) Die in den Abs. 2 Z 1 lit. b bis j und Abs. 2 Z 2 lit. bp genannten Mitglieder werden von den jeweils vertretenen Institutionen entsendet. Die Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Abs. 2 Z 1 lit. k) entsendet die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die im Abs. 2 Z 1 lit. l, n und o sowie im Abs. 2 Z 2 lit. a genannten Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Bestellung drei Monate vorher in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Die im Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder sind nach Maßgabe der Beratungsgegenstände für jede Sitzung vom Vorsitzenden einzuladen. Die Entsendung und Bestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung und -bestellung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates.

(4) Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Sachverständigen beigezogen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: Vertreter der betreffenden Gemeinde, der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden (zB Wasserrechtsbehörde, Bergbehörde, Forstbehörde, Straßenrechtsbehörde, Baubehörde), der Österreichischen Bundesforste AG, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Naturpflege tätigen Vereine und der alpinen Vereine sowie Fachkundige auf dem Gebiet der Zoologie, der Botanik, der Landschaftspflege und der sonstigen Ökologie, der Geographie, des Bauwesens, der Leiter des Hauses der Natur und andere einschlägige Sachverständige.

(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat ist ein Ehrenamt. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.

(6) Die nicht kraft Amtes dem Naturschutzbeirat angehörenden Mitglieder sind vor Ausübung ihrer Funktion vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Diese Aufgaben bestehen darin, dass die Mitglieder (Ersatzmitglieder)

a)

an den Sitzungen des Naturschutzbeirates außer im Fall der Verhinderung regelmäßig teilnehmen;

b)

neben den Interessen der durch sie vertretenen Institutionen oder fachlichen Interessen auch das Gesamtinteresse des Naturschutzes bei den Beratungen und Abstimmungen würdigen;

c)

die im Naturschutzbeirat durchgeführten Beratungen und Abstimmungen geheim halten, es sei denn, dass vom Beirat selbst deren Veröffentlichung beschlossen wird.

Mitglieder des Naturschutzbeirates haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG der Teilnahme an den Beratungen und an der Abstimmung des Beirates zu enthalten.

(7) Der Naturschutzbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann die Beschlussfassung auch im Umlaufweg erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Naturschutzbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.2019

(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Der Beirat ist insbesondere vor der ErlassungBei beabsichtigten Neuerlassungen und Änderungen von Verordnungen durchder Landesregierung sind die Landesregierung auf Grund dieses GesetzesMitglieder des Beirates zu höreninformieren.

(2) Dem Naturschutzbeirat gehören an:

1.

als stimmberechtigte Mitglieder:

a)

das geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender;

b)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg;

c)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg;

d)

ein Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg;

e)

ein Vertreter der Landarbeiterkammer für Salzburg;

f)

ein Vertreter des Salzburger Gemeindeverbandes;

g)

ein Vertreter der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes;

h)

ein Vertreter der Salzburger Landesumweltanwaltschaft;

i)

ein Vertreter der Salzburger Jägerschaft;

j)

ein Vertreter des Landesfischereiverbandes Salzburg;

k)

zwei Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;

l)

ein Vertreter der im Land Salzburg auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Vereine;

m)

der Leiter der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

n)

zwei Experten auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie;

o)

je ein Experte auf dem Gebiet des Agrarwesens, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Landesplanung und des Tourismus;

p)

ein Vertreter der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg;

2.

als Mitglieder mit beratender Stimme zwei weitere Experten aus der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

als nicht ständige Mitglieder mit beratender Stimme:

a)

ein Vertreter der jeweils für den Beratungsgegenstand zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde;

b)

der jeweils zuständige Naturschutzbeauftragte.

(3) Die in den Abs. 2 Z 1 lit. b bis j und Abs. 2 Z 2 lit. bp genannten Mitglieder werden von den jeweils vertretenen Institutionen entsendet. Die Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Abs. 2 Z 1 lit. k) entsendet die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die im Abs. 2 Z 1 lit. l, n und o sowie im Abs. 2 Z 2 lit. a genannten Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Bestellung drei Monate vorher in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Die im Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder sind nach Maßgabe der Beratungsgegenstände für jede Sitzung vom Vorsitzenden einzuladen. Die Entsendung und Bestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung und -bestellung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates.

(4) Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Sachverständigen beigezogen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: Vertreter der betreffenden Gemeinde, der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden (zB Wasserrechtsbehörde, Bergbehörde, Forstbehörde, Straßenrechtsbehörde, Baubehörde), der Österreichischen Bundesforste AG, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Naturpflege tätigen Vereine und der alpinen Vereine sowie Fachkundige auf dem Gebiet der Zoologie, der Botanik, der Landschaftspflege und der sonstigen Ökologie, der Geographie, des Bauwesens, der Leiter des Hauses der Natur und andere einschlägige Sachverständige.

(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat ist ein Ehrenamt. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.

(6) Die nicht kraft Amtes dem Naturschutzbeirat angehörenden Mitglieder sind vor Ausübung ihrer Funktion vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Diese Aufgaben bestehen darin, dass die Mitglieder (Ersatzmitglieder)

a)

an den Sitzungen des Naturschutzbeirates außer im Fall der Verhinderung regelmäßig teilnehmen;

b)

neben den Interessen der durch sie vertretenen Institutionen oder fachlichen Interessen auch das Gesamtinteresse des Naturschutzes bei den Beratungen und Abstimmungen würdigen;

c)

die im Naturschutzbeirat durchgeführten Beratungen und Abstimmungen geheim halten, es sei denn, dass vom Beirat selbst deren Veröffentlichung beschlossen wird.

Mitglieder des Naturschutzbeirates haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG der Teilnahme an den Beratungen und an der Abstimmung des Beirates zu enthalten.

(7) Der Naturschutzbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. In dringlichen Angelegenheiten kann die Beschlussfassung auch im Umlaufweg erfolgen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Naturschutzbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.

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