§ 62 S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Abgabenstrafbestimmungen

§ 62

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer

a)

durch Handlungen oder Unterlassungen die Naturschutzabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;

b)

die Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt;

c)

die Abgabenerklärung nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.

(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs 1 lit a mit Geldstrafe bis zu 200.000 S14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 5.000 S370 € zu ahnden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 07.07.1999 bis 31.12.2001

Abgabenstrafbestimmungen

§ 62

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer

a)

durch Handlungen oder Unterlassungen die Naturschutzabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;

b)

die Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt;

c)

die Abgabenerklärung nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.

(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs 1 lit a mit Geldstrafe bis zu 200.000 S14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 5.000 S370 € zu ahnden.

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