§ 1 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter weitest möglicher Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben und einer optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allenSozialunterstützung soll für alle Personen, die sich im Land Salzburg aufhaltenzum anspruchsberechtigen Personenkreis gehören, unter Berücksichtigung integrationspolitischer und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.fremdenpolizeilicher Ziele

1.

zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und

2.

den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen gewährleisten.

(3) Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2020

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter weitest möglicher Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben und einer optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allenSozialunterstützung soll für alle Personen, die sich im Land Salzburg aufhaltenzum anspruchsberechtigen Personenkreis gehören, unter Berücksichtigung integrationspolitischer und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.fremdenpolizeilicher Ziele

1.

zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und

2.

den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen gewährleisten.

(3) Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

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