§ 4 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen gemäß Abs 2, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchenund ihren gewöhnlichentatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum bezugsberechtigen Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören zählen:

1.

österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;

2.

Personendauerhaft niedergelassene Fremde, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15asich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügenrechtmäßig im Inland aufhalten;

3.

Personenaufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, mit einem AufenthaltstitelSchweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten, wenn die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde;

a) ‚Daueraufenthalt – EU‘ gemäß § 45 NAG,
b) ‚Familienangehöriger‘ gemäß § 47 Abs 2 NAG,
c) ‚Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG;

4.

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:

1.

nicht erwerbstätige Bürgerinnen und EU-/EWR-Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der, Schweizer EidgenossenschaftBürger und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland, es sei denn, die Gewährung von Leistungen ist auf Grund unmittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Vorschriften zwingend geboten;

2.

Personen, die auf Grund eines ReisevisumsVisums oder visumsfrei einreisen durften (§ 15 iVm § 30 FPG 2005§ 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;

3.

schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.;

4.

ausreisepflichtige Fremde.

(4) An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Abs 2 und Abs 3 Z 3 angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

(1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen gemäß Abs 2, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchenund ihren gewöhnlichentatsächlichen dauernden Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum bezugsberechtigen Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören zählen:

1.

österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;

2.

Personendauerhaft niedergelassene Fremde, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15asich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügenrechtmäßig im Inland aufhalten;

3.

Personenaufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, mit einem AufenthaltstitelSchweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, die sich noch nicht seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Inland aufhalten, wenn die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde;

a) ‚Daueraufenthalt – EU‘ gemäß § 45 NAG,
b) ‚Familienangehöriger‘ gemäß § 47 Abs 2 NAG,
c) ‚Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG;

4.

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:

1.

nicht erwerbstätige Bürgerinnen und EU-/EWR-Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der, Schweizer EidgenossenschaftBürger und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland, es sei denn, die Gewährung von Leistungen ist auf Grund unmittelbar anwendbarer völkerrechtlicher Vorschriften zwingend geboten;

2.

Personen, die auf Grund eines ReisevisumsVisums oder visumsfrei einreisen durften (§ 15 iVm § 30 FPG 2005§ 31 FPG) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;

3.

schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.;

4.

ausreisepflichtige Fremde.

(4) An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Abs 2 und Abs 3 Z 3 angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen.

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