§ 14 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung.

Dies gilt nicht für Aufenthalte:

1.

in einer Dauer von nicht mehr als drei Tagen;

2.

zu Urlaubszwecken bei erwerbstätigen Personen, höchstens jedoch vier Wochen im Kalenderjahr, davon bis zu zwei Wochen ohne Unterbrechung;

3.

im Interesse der familiären Beziehungen der Hilfe suchenden Person oder zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch zwei Wochen im Kalenderjahr;

4.

im zwingenden Interesse der Gesundheit der Hilfe suchenden Person höchstens jedoch jeweils zwei Wochen ohne Unterbrechung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2020

Für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland ruht der Anspruch auf die Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung.

Dies gilt nicht für Aufenthalte:

1.

in einer Dauer von nicht mehr als drei Tagen;

2.

zu Urlaubszwecken bei erwerbstätigen Personen, höchstens jedoch vier Wochen im Kalenderjahr, davon bis zu zwei Wochen ohne Unterbrechung;

3.

im Interesse der familiären Beziehungen der Hilfe suchenden Person oder zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch zwei Wochen im Kalenderjahr;

4.

im zwingenden Interesse der Gesundheit der Hilfe suchenden Person höchstens jedoch jeweils zwei Wochen ohne Unterbrechung.

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