§ 17 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung kann eine koordinierte Hilfeplanung vorgesehen werden. Ziel der koordinierten Hilfeplanung ist die Wiederherstellung oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter Anwendung sozialarbeiterischer Methoden und Instrumente.

(2) Die Personen, für die ein Hilfeplan erstellt wird, sind in den Planungsprozess entsprechend einzubinden und zur Teilnahme an den im Hilfeplan festgelegten Maßnahmen verpflichtet. Im Fall der Verweigerung ist § 8 Abs 5 § 8b sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2020

(1) Zur Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung kann eine koordinierte Hilfeplanung vorgesehen werden. Ziel der koordinierten Hilfeplanung ist die Wiederherstellung oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter Anwendung sozialarbeiterischer Methoden und Instrumente.

(2) Die Personen, für die ein Hilfeplan erstellt wird, sind in den Planungsprozess entsprechend einzubinden und zur Teilnahme an den im Hilfeplan festgelegten Maßnahmen verpflichtet. Im Fall der Verweigerung ist § 8 Abs 5 § 8b sinngemäß anzuwenden.

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