§ 11 S-LVwGG

Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder drei Ersatzmitglieder (1., 2. und 3. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.

(2) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:

1.

die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung (§ 17 Abs 1 und 6)

2.

die Entscheidung über die Abnahme von Geschäften oder Aufgaben, die einer Richterin oder einem Richter nach der Geschäftsverteilung zukommen (§ 5 Abs 3)-;.

3.

Anhörung vor der Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten im Verhinderungsfall (§ 17 Abs 5).

(3) § 10 Abs 2, 3, 4 und 6 gilt für den Geschäftsverteilungsausschuss sinngemäß.

Stand vor dem 25.04.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.04.2019

(1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder drei Ersatzmitglieder (1., 2. und 3. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.

(2) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:

1.

die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung und deren Änderung (§ 17 Abs 1 und 6)

2.

die Entscheidung über die Abnahme von Geschäften oder Aufgaben, die einer Richterin oder einem Richter nach der Geschäftsverteilung zukommen (§ 5 Abs 3)-;.

3.

Anhörung vor der Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten im Verhinderungsfall (§ 17 Abs 5).

(3) § 10 Abs 2, 3, 4 und 6 gilt für den Geschäftsverteilungsausschuss sinngemäß.

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