§ 9 LDHG 2015 (weggefallen)

Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Die Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 bis 68 LDG 1984) von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und konfessionellen Privatschulen obliegt

1.

der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 11), wenn die Stellungnahme der Landeslehrperson gemäß § 64 LDG 1984 oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Landesregierung vom Leiterbericht gemäß § 63 LDG 1984 oder die Leiterstellungnahme gemäß § 65 Abs. 2 LDG 1984 vom Antrag der Landeslehrperson gemäß § 65 Abs. 1 LDG 1984 abweicht;

2.

der Landesregierung in allen anderen Fällen.

9 LDHG 2015 seit 31.03.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.03.2019
Die Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 bis 68 LDG 1984) von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und konfessionellen Privatschulen obliegt

1.

der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 11), wenn die Stellungnahme der Landeslehrperson gemäß § 64 LDG 1984 oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Landesregierung vom Leiterbericht gemäß § 63 LDG 1984 oder die Leiterstellungnahme gemäß § 65 Abs. 2 LDG 1984 vom Antrag der Landeslehrperson gemäß § 65 Abs. 1 LDG 1984 abweicht;

2.

der Landesregierung in allen anderen Fällen.

9 LDHG 2015 seit 31.03.2019 weggefallen.

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