§ 4 LAK-G § 4

Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

(2) ImAngelegenheiten des eigenen WirkungsbereichWirkungsbereiches der Landarbeiterkammer sind:

1.

die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;

2.

die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Kammer;

3.

die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung;

4.

die Ausübung der Dienstgeberfunktion der Kammer;

5.

die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von ihr eingeräumten Parteirechten;

6.

Angelegenheiten der Berufsvertretung (§ 5 Z 1 und 3) sowie der Förderung (§ 5 Z 2) im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung.

(3) Die Landarbeiterkammer hat die AufgabenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit gesetzlichelandesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Landarbeiterkammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

(3) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer sind jedenfalls:

1.

die Bestellung der Kammerorgane unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden,

2.

die innere Einrichtung der Kammer,

3.

die Bestellung der Kammerangestellten,

4.

die Vermögensverwaltung,

5.

Angelegenheiten der Berufsvertretung (§ 5 Z 1 und 3) sowie der Förderung (§ 5 Z 2) im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung.

(4) Die Landarbeiterkammer hat Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihr durch gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen oder sonst übertragen werden, und im Auftrag und nach den dafür getroffenen RegelungenWeisungen der Landesregierung zu besorgen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.01.2000 bis 29.02.2012

(1) Der Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

(2) ImAngelegenheiten des eigenen WirkungsbereichWirkungsbereiches der Landarbeiterkammer sind:

1.

die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden;

2.

die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Kammer;

3.

die Gebarung der Kammer einschließlich Vermögensverwaltung;

4.

die Ausübung der Dienstgeberfunktion der Kammer;

5.

die Ausübung der der Kammer eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen und Zustimmung sowie von ihr eingeräumten Parteirechten;

6.

Angelegenheiten der Berufsvertretung (§ 5 Z 1 und 3) sowie der Förderung (§ 5 Z 2) im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung.

(3) Die Landarbeiterkammer hat die AufgabenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit gesetzlichelandesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich der Landarbeiterkammer zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

(3) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer sind jedenfalls:

1.

die Bestellung der Kammerorgane unbeschadet der Zuständigkeit staatlicher Wahlbehörden,

2.

die innere Einrichtung der Kammer,

3.

die Bestellung der Kammerangestellten,

4.

die Vermögensverwaltung,

5.

Angelegenheiten der Berufsvertretung (§ 5 Z 1 und 3) sowie der Förderung (§ 5 Z 2) im Rahmen der eigenen Vermögensverwaltung.

(4) Die Landarbeiterkammer hat Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihr durch gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen oder sonst übertragen werden, und im Auftrag und nach den dafür getroffenen RegelungenWeisungen der Landesregierung zu besorgen.

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