§ 22 LAK-G

Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999

Aktives Wahlrecht

§ 22

Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag im Land Salzburg in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder im Anschluss an eine solche nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Karenzgeld beziehen oder Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

1.

im Land Salzburg

a)

in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen;

b)

im Anschluss an ein solches

aa)

nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind,

bb)

Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder

cc)

Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten;

2.

das 16. Lebensjahr vollendet haben und

3.

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.04.2008

Aktives Wahlrecht

§ 22

Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag im Land Salzburg in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder im Anschluss an eine solche nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind, Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Karenzgeld beziehen oder Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten, das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

1.

im Land Salzburg

a)

in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen;

b)

im Anschluss an ein solches

aa)

nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind,

bb)

Krankengeld nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung oder Kinderbetreuungsgeld beziehen oder

cc)

Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst leisten;

2.

das 16. Lebensjahr vollendet haben und

3.

nicht gemäß § 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 von der Wahl zum Salzburger Landtag ausgeschlossen sind.

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