§ 31 LAK-G

Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999
Wahlordnung

§ 31

Die näheren Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, insbesondere über die Erfassung der Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis, dessen Auflage und Richtigstellung, die Erstattung und Überprüfung der Wahlvorschläge, die Ausübung des Wahlrechtes (zB Wahlfristen, Wahlzeugen, amtlicher Stimmzettel, Gültigkeit des Stimmzettels, Mitwirkung der Gemeinden), die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Ver- und Zuteilung der Mandate durch die Hauptwahlbehörde und die Anfechtung bei der Landesregierung sowie die Berufung von Ersatzgewählten auf Grund der Wahlvorschläge sind unter Wahrung der Wahlgrundsätze in einer von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Wahlordnung zu treffen. Um bei Vorliegen nur eines gültigen Wahlvorschlages die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu ermöglichen, kann die Wahlordnung auch Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnittes vorsehen.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.01.2000 bis 17.07.2020
Wahlordnung

§ 31

Die näheren Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, insbesondere über die Erfassung der Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis, dessen Auflage und Richtigstellung, die Erstattung und Überprüfung der Wahlvorschläge, die Ausübung des Wahlrechtes (zB Wahlfristen, Wahlzeugen, amtlicher Stimmzettel, Gültigkeit des Stimmzettels, Mitwirkung der Gemeinden), die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Ver- und Zuteilung der Mandate durch die Hauptwahlbehörde und die Anfechtung bei der Landesregierung sowie die Berufung von Ersatzgewählten auf Grund der Wahlvorschläge sind unter Wahrung der Wahlgrundsätze in einer von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Wahlordnung zu treffen. Um bei Vorliegen nur eines gültigen Wahlvorschlages die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu ermöglichen, kann die Wahlordnung auch Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnittes vorsehen.

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