§ 40 LAK-G § 40

Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die in einem aufrechten Dienstverhältnis beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lehrlinge zu entrichten.

(2) Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1 % der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen. Als Berechnungsbasis ist nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen. Sinngemäß in gleicher Weise ist die Umlage für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung nicht unterliegen.

(3) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammermitglieder zuständigen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagebeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Dienstnehmer einzuheben und der Landarbeiterkammer abzuführen. Für andere Dienstnehmer hat der Dienstgeber den Umlagebetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten und direkt an die Landarbeiterkammer abzuführen.

(4) Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfall der Vorstand durch Bescheid. Dagegen kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die in einem aufrechten Dienstverhältnis beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lehrlinge zu entrichten.

(2) Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1 % der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen. Als Berechnungsbasis ist nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen. Sinngemäß in gleicher Weise ist die Umlage für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung nicht unterliegen.

(3) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammermitglieder zuständigen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagebeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Dienstnehmer einzuheben und der Landarbeiterkammer abzuführen. Für andere Dienstnehmer hat der Dienstgeber den Umlagebetrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten und direkt an die Landarbeiterkammer abzuführen.

(4) Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfall der Vorstand durch Bescheid. Dagegen kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

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