§ 2a Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Land Salzburg gewährt zur Entlastung der Eltern und anderen Erziehungsberechtigten einkommensunabhängige Zuschüsse zu den von diesen zu tragenden Kostenbeiträgen für die Betreuung aller nicht schulpflichtigen Kinder durch Tageseltern und in Krabbelgruppen, alterserweiterten Gruppen und Kindergärten einschließlich Übungskindergärten§ 2a Sbg. Kein Zuschuss gebührt für Kinder, die gemäß § 13a kindergartenpflichtig sindKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Als Zuschüsse gebühren:

1.

25 € pro Kind und Monat, wenn die Kinder 31 und mehr Wochenstunden betreut werden und ihr Mittagessen bei den Tageseltern bzw in der Kinderbetreuungseinrichtung einnehmen;

2.

12,50 € pro Kind und Monat, wenn die Kinder bis 30 Wochenstunden betreut werden oder das Mittagessen nicht bei den Tageseltern bzw in der Kinderbetreuungseinrichtung einnehmen.

Der Rechtsträger kann eine andere Verteilung der danach insgesamt gebührenden Zuschüsse festlegen, soweit dies zur sachlichen Staffelung der Elternbeiträge erforderlich ist. Die Festlegung hat bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu erfolgen.

(3) Die Zuschüsse gemäß Abs 2 gebühren bis längstens Ende August des Jahres, in den der Schuleintritt fällt.

(4) Besucht ein Kind im selben Zeitraum mehrere Einrichtungen (zB am Vormittag Kindergarten, am Nachmittag Tagesmutter), wird nur ein Zuschuss gewährt, und zwar der jeweils höhere; in Härtefällen kann davon abgewichen werden. Für Monate, für die kein Elternbeitrag zu entrichten ist, wird kein Zuschuss gewährt. Ist der Elternbeitrag geringer als der Landeszuschuss, wird ein Zuschuss höchstens in der Höhe des Elternbeitrags (ohne Essensbeitrag) gewährt.

(5) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt an den Rechtsträger der Tageseltern, der Krabbelgruppe, der alterserweiterten Gruppe oder des Kindergartens, durch die bzw in der die Kinder jeweils betreut werden. Der Rechtsträger darf von den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten der unter Abs 1 fallenden Kinder nur einen um die Zuschüsse des Landes verminderten monatlichen Elternbeitrag einheben.

(6) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse hat der Rechtsträger die Anzahl der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober, untergliedert nach der Betreuungsdauer, der Landesregierung mitzuteilen. Auf stichprobenartige Anforderung hat der Rechtsträger auch die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Kinder sowie nähere, für die Zuschussgewährung maßgebliche Umstände der Landesregierung bekannt zu geben. Die Auszahlung erfolgt in einem Gesamtbetrag für alle Zuschussmonate spätestens zum 15. Dezember. Änderungen während des Jahres in den für die Zuschussgewährung maßgeblichen Umständen (zB An- und Abmeldungen) sind vom Rechtsträger im Zusammenhang mit der Kinderliste zum nächsten Stichtag bekanntzugeben. Differenzbeträge sind mit der nächsten Auszahlung auszugleichen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2019
(1) Das Land Salzburg gewährt zur Entlastung der Eltern und anderen Erziehungsberechtigten einkommensunabhängige Zuschüsse zu den von diesen zu tragenden Kostenbeiträgen für die Betreuung aller nicht schulpflichtigen Kinder durch Tageseltern und in Krabbelgruppen, alterserweiterten Gruppen und Kindergärten einschließlich Übungskindergärten§ 2a Sbg. Kein Zuschuss gebührt für Kinder, die gemäß § 13a kindergartenpflichtig sindKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Als Zuschüsse gebühren:

1.

25 € pro Kind und Monat, wenn die Kinder 31 und mehr Wochenstunden betreut werden und ihr Mittagessen bei den Tageseltern bzw in der Kinderbetreuungseinrichtung einnehmen;

2.

12,50 € pro Kind und Monat, wenn die Kinder bis 30 Wochenstunden betreut werden oder das Mittagessen nicht bei den Tageseltern bzw in der Kinderbetreuungseinrichtung einnehmen.

Der Rechtsträger kann eine andere Verteilung der danach insgesamt gebührenden Zuschüsse festlegen, soweit dies zur sachlichen Staffelung der Elternbeiträge erforderlich ist. Die Festlegung hat bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu erfolgen.

(3) Die Zuschüsse gemäß Abs 2 gebühren bis längstens Ende August des Jahres, in den der Schuleintritt fällt.

(4) Besucht ein Kind im selben Zeitraum mehrere Einrichtungen (zB am Vormittag Kindergarten, am Nachmittag Tagesmutter), wird nur ein Zuschuss gewährt, und zwar der jeweils höhere; in Härtefällen kann davon abgewichen werden. Für Monate, für die kein Elternbeitrag zu entrichten ist, wird kein Zuschuss gewährt. Ist der Elternbeitrag geringer als der Landeszuschuss, wird ein Zuschuss höchstens in der Höhe des Elternbeitrags (ohne Essensbeitrag) gewährt.

(5) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt an den Rechtsträger der Tageseltern, der Krabbelgruppe, der alterserweiterten Gruppe oder des Kindergartens, durch die bzw in der die Kinder jeweils betreut werden. Der Rechtsträger darf von den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten der unter Abs 1 fallenden Kinder nur einen um die Zuschüsse des Landes verminderten monatlichen Elternbeitrag einheben.

(6) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse hat der Rechtsträger die Anzahl der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober, untergliedert nach der Betreuungsdauer, der Landesregierung mitzuteilen. Auf stichprobenartige Anforderung hat der Rechtsträger auch die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Kinder sowie nähere, für die Zuschussgewährung maßgebliche Umstände der Landesregierung bekannt zu geben. Die Auszahlung erfolgt in einem Gesamtbetrag für alle Zuschussmonate spätestens zum 15. Dezember. Änderungen während des Jahres in den für die Zuschussgewährung maßgeblichen Umständen (zB An- und Abmeldungen) sind vom Rechtsträger im Zusammenhang mit der Kinderliste zum nächsten Stichtag bekanntzugeben. Differenzbeträge sind mit der nächsten Auszahlung auszugleichen.

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