§ 2b Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Kinder mit einem Hauptwohnsitz im Land Salzburg, die bis zum 31§ 2b Sbg. August eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, sind unbeschadet des Abs 5 zum Besuch einer geeigneten Betreuungseinrichtung verpflichtet (‚Besuchspflicht‘; Abs 2)KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Die Gemeinden haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor Beginn der Besuchspflicht über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre besuchspflichtigen Kinder eine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung im Land Salzburg oder in einem anderen Bundesland besuchen.

(2) Als zur Erfüllung der Besuchspflicht gelten die folgenden Betreuungseinrichtungen als geeignet, wenn diese Einrichtungen pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch nachweisen:

1.

Kindergärten,

2.

Tagesbetreuungseinrichtungen (alterserweiterte Gruppen) gemäß § 3 Abs 2 Z 8 oder

3.

öffentliche oder private Praxiskindergärten.

(3) Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauf folgenden Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht:

1.

an Tagen, die gemäß § 2 Abs 4 SchulzeitG 2018 schulfrei sind;

2.

für den Fall der Unbenutzbarkeit des Gebäudes, in dem die Betreuungseinrichtung untergebracht ist oder in Katastrophenfällen an Tagen, die von der Landesregierung mit Verordnung als nicht besuchspflichtig festgelegt wurden;

3.

an Tagen, an denen das Kind gemäß § 30 Abs 5 erster Satz vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen worden ist.

(4) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan gemäß § 13 Abs 5 Z 1 zu diesen Zeiten umgesetzt wird und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

1.

bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten;

2.

im Fall eines außergewöhnlichen Ereignisses (zB Todesfall in der Familie, Naturkatastrophen);

3.

bei urlaubsbedingter Abwesenheit in der Dauer von höchstens fünf Wochen während des besuchspflichtigen Zeitraums gemäß Abs 3.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Leitungsperson der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.

(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind zu befreien:

1.

Kinder, die die Volksschule vorzeitig besuchen;

2.

Kinder, denen auf Grund einer schweren Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch eines Kindergartens nicht zugemutet werden kann;

3.

Kinder, denen auf Grund der Entfernung oder der schwierigen Wegverhältnisse zwischen ihrem Hauptwohnsitz und dem Kindergarten oder der nächstgelegenen geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann;

4.

Kinder, bei denen durch die häusliche Erziehung oder die Tagesbetreuung durch Tageseltern sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben gemäß § 1a unter Verwendung des Leitfadens für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern sowie der im § 13 Abs 5 angeführten pädagogischen Grundlagendokumente wahrgenommen werden, die Werteerziehung gewährleistet ist und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf.

Die Befreiung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich zu beantragen und zu begründen; im Falle der Z 4 ist dem Antrag ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags darüber zu entscheiden. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb dieser Frist eine bescheidmäßige Erledigung erfolgt. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Kinder mit einem Hauptwohnsitz im Land Salzburg, die bis zum 31§ 2b Sbg. August eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, sind unbeschadet des Abs 5 zum Besuch einer geeigneten Betreuungseinrichtung verpflichtet (‚Besuchspflicht‘; Abs 2)KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Die Gemeinden haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor Beginn der Besuchspflicht über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre besuchspflichtigen Kinder eine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung im Land Salzburg oder in einem anderen Bundesland besuchen.

(2) Als zur Erfüllung der Besuchspflicht gelten die folgenden Betreuungseinrichtungen als geeignet, wenn diese Einrichtungen pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch nachweisen:

1.

Kindergärten,

2.

Tagesbetreuungseinrichtungen (alterserweiterte Gruppen) gemäß § 3 Abs 2 Z 8 oder

3.

öffentliche oder private Praxiskindergärten.

(3) Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauf folgenden Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht:

1.

an Tagen, die gemäß § 2 Abs 4 SchulzeitG 2018 schulfrei sind;

2.

für den Fall der Unbenutzbarkeit des Gebäudes, in dem die Betreuungseinrichtung untergebracht ist oder in Katastrophenfällen an Tagen, die von der Landesregierung mit Verordnung als nicht besuchspflichtig festgelegt wurden;

3.

an Tagen, an denen das Kind gemäß § 30 Abs 5 erster Satz vom Kindergartenbesuch ausgeschlossen worden ist.

(4) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan gemäß § 13 Abs 5 Z 1 zu diesen Zeiten umgesetzt wird und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

1.

bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten;

2.

im Fall eines außergewöhnlichen Ereignisses (zB Todesfall in der Familie, Naturkatastrophen);

3.

bei urlaubsbedingter Abwesenheit in der Dauer von höchstens fünf Wochen während des besuchspflichtigen Zeitraums gemäß Abs 3.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Leitungsperson der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.

(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind zu befreien:

1.

Kinder, die die Volksschule vorzeitig besuchen;

2.

Kinder, denen auf Grund einer schweren Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch eines Kindergartens nicht zugemutet werden kann;

3.

Kinder, denen auf Grund der Entfernung oder der schwierigen Wegverhältnisse zwischen ihrem Hauptwohnsitz und dem Kindergarten oder der nächstgelegenen geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann;

4.

Kinder, bei denen durch die häusliche Erziehung oder die Tagesbetreuung durch Tageseltern sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben gemäß § 1a unter Verwendung des Leitfadens für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern sowie der im § 13 Abs 5 angeführten pädagogischen Grundlagendokumente wahrgenommen werden, die Werteerziehung gewährleistet ist und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf.

Die Befreiung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich zu beantragen und zu begründen; im Falle der Z 4 ist dem Antrag ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags darüber zu entscheiden. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb dieser Frist eine bescheidmäßige Erledigung erfolgt. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.

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