§ 2c Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Für den Besuch einer Betreuungseinrichtung zur Absolvierung der Besuchspflicht bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden durch besuchspflichtige Kinder ist für den Zeitraum, in dem vom Land eine Sonderförderung für die Besuchspflicht gemäß § 2d § 2c gewährt wird, kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten einzuhebenSbg. Für eine Betreuung, die über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgeht, eine Betreuung während der Kindergartenferien sowie für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können Kostenbeiträge eingehoben werdenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
Für den Besuch einer Betreuungseinrichtung zur Absolvierung der Besuchspflicht bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden durch besuchspflichtige Kinder ist für den Zeitraum, in dem vom Land eine Sonderförderung für die Besuchspflicht gemäß § 2d § 2c gewährt wird, kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten einzuhebenSbg. Für eine Betreuung, die über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgeht, eine Betreuung während der Kindergartenferien sowie für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können Kostenbeiträge eingehoben werdenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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