§ 2d Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Rechtsträger von Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder betreut werden, erhalten ab dem Kindergartenjahr 2018//2019 als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 850 € je besuchspflichtigem Kind§ 2d Sbg. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar

1.

in einem Teilbetrag in der Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages spätestens zum 15. Dezember und

2.

in einem Teilbetrag in der Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbetrages spätestens zum 1. März jeden Jahres.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2019
(1) Die Rechtsträger von Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder betreut werden, erhalten ab dem Kindergartenjahr 2018//2019 als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 850 € je besuchspflichtigem Kind§ 2d Sbg. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar

1.

in einem Teilbetrag in der Höhe eines Drittels des Gesamtbetrages spätestens zum 15. Dezember und

2.

in einem Teilbetrag in der Höhe von zwei Dritteln des Gesamtbetrages spätestens zum 1. März jeden Jahres.

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