§ 3 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung der Tagesbetreuung durch Tageseltern und Tagesbetreuungseinrichtungen, soweit es sich nicht um Kindergärten oder Horte handelt§ 3 Sbg.

(2) Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:

1.

Kinder: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr;

2.

Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer psychologischen Stellungnahme der Familien- und Erziehungsberatung des Amtes der Landesregierung ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht;

3.

Tagesbetreuung: die regelmäßige, entgeltliche Betreuung von Kindern während des Tages;

4.

Tageseltern: eigenberechtigte Personen, die Kinder individuell

a)

im eigenen Haushalt (Tagesmütter oder -väter) oder

b)

in den Räumlichkeiten eines Betriebes (Betriebstagesmütter oder -väter)

regelmäßig und entgeltlich während des Tages betreuen.

Nicht als Betreuung durch Tageseltern gilt die Betreuung durch Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, die Betreuung eines Kindes durch Wahleltern, Pflegeeltern oder durch den Obsorgeträger des betreuten Kindes.

5.

Tageseltern-Rechtsträger: natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes, die Tageseltern beschäftigen;

6.

Tagesbetreuungseinrichtungen: Einrichtungen zur regelmäßigen, entgeltlichen Betreuung von Kindern während des Tages, die von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes geführt werden (Rechtsträger).

Tagesbetreuungseinrichtungen können sein: Krabbelgruppen, alterserweiterte Gruppen oder Schulkindgruppen;

7.

Krabbelgruppen: Gruppen zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. Bei späterem Kindergarteneintritt (zB wegen verzögerter Erlangung der Kindergartenreife) dürfen in einzelnen Ausnahmefällen auch Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr in der Krabbelgruppe weiter betreut werden. Kinder im 1. Lebensjahr sollen nur in Ausnahmefällen aufgenommen werden, wenn dies aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aus sozialen Gründen, unvermeidlich ist;

8.

alterserweiterte Gruppen: Gruppen, in welchen Kinder verschiedener Altersstufen vom Kleinkindalter bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in einem familienähnlichen Verband gemeinsam betreut und erzogen werden. Nicht darunter fallen Kindergärten, Horte, Schulen oder Schülerheime;

9.

Schulkindgruppen: Gruppen, in welchen Schulkinder gemeinsam betreut und erzogen werden, wenn es sich nicht um Horte oder Schülerheime handelt;

10.

Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 8 und 9, in welchen Kinder ohne und Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam betreut und erzogen werden, ohne dass die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf überwiegt;

11.

heilpädagogische Gruppen: Gruppen gemäß Z 8 und 9, in welchen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil Kinder mit erhöhtem Förderbedarf betreut und erzogen werden.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2019
(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung der Tagesbetreuung durch Tageseltern und Tagesbetreuungseinrichtungen, soweit es sich nicht um Kindergärten oder Horte handelt§ 3 Sbg.

(2) Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:

1.

Kinder: Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr;

2.

Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer psychologischen Stellungnahme der Familien- und Erziehungsberatung des Amtes der Landesregierung ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht;

3.

Tagesbetreuung: die regelmäßige, entgeltliche Betreuung von Kindern während des Tages;

4.

Tageseltern: eigenberechtigte Personen, die Kinder individuell

a)

im eigenen Haushalt (Tagesmütter oder -väter) oder

b)

in den Räumlichkeiten eines Betriebes (Betriebstagesmütter oder -väter)

regelmäßig und entgeltlich während des Tages betreuen.

Nicht als Betreuung durch Tageseltern gilt die Betreuung durch Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, die Betreuung eines Kindes durch Wahleltern, Pflegeeltern oder durch den Obsorgeträger des betreuten Kindes.

5.

Tageseltern-Rechtsträger: natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes, die Tageseltern beschäftigen;

6.

Tagesbetreuungseinrichtungen: Einrichtungen zur regelmäßigen, entgeltlichen Betreuung von Kindern während des Tages, die von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes geführt werden (Rechtsträger).

Tagesbetreuungseinrichtungen können sein: Krabbelgruppen, alterserweiterte Gruppen oder Schulkindgruppen;

7.

Krabbelgruppen: Gruppen zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr. Bei späterem Kindergarteneintritt (zB wegen verzögerter Erlangung der Kindergartenreife) dürfen in einzelnen Ausnahmefällen auch Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr in der Krabbelgruppe weiter betreut werden. Kinder im 1. Lebensjahr sollen nur in Ausnahmefällen aufgenommen werden, wenn dies aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aus sozialen Gründen, unvermeidlich ist;

8.

alterserweiterte Gruppen: Gruppen, in welchen Kinder verschiedener Altersstufen vom Kleinkindalter bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in einem familienähnlichen Verband gemeinsam betreut und erzogen werden. Nicht darunter fallen Kindergärten, Horte, Schulen oder Schülerheime;

9.

Schulkindgruppen: Gruppen, in welchen Schulkinder gemeinsam betreut und erzogen werden, wenn es sich nicht um Horte oder Schülerheime handelt;

10.

Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 8 und 9, in welchen Kinder ohne und Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam betreut und erzogen werden, ohne dass die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf überwiegt;

11.

heilpädagogische Gruppen: Gruppen gemäß Z 8 und 9, in welchen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil Kinder mit erhöhtem Förderbedarf betreut und erzogen werden.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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