§ 4b Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Betrieb einer Tagesbetreuungseinrichtung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1.

die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,

2.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Tagesbetreuung gegeben sind,

3.

ein sozialpädagogisches Konzept vorliegt und eine ausreichende Zahl von Fachkräften zur Verfügung steht und

4.

bei der Aufnahme von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab dem vollendeten 3. Lebensjahr die sich daraus ergebenden Erfordernisse im sozialpädagogischen Konzept gemäß Z 3 besonders berücksichtigt sind.

(3) Einem Rechtsträger ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn er selbst oder im Fall einer juristischen Person jedes zu seiner Vertretung nach außen befugte Organ voll handlungsfähig und in charakterlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verlässlich ist§ 4b Sbg. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(4) Der Rechtsträger einer Tagesbetreuungseinrichtung darf nur solche Personen als Betreuungspersonen oder als Leitung einer Tagesbetreuungseinrichtung einsetzen, die dazu auch persönlich geeignet sind.

(5) Die persönliche Eignung ist ausgeschlossen, wenn Vorstrafen vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen.

(6) Der Rechtsträger hat die persönliche Eignung der eingesetzten Betreuungspersonen und der Leitung vor der Aufnahme der (Betreuungs-)Tätigkeit zu überprüfen. Dazu hat die betreffende Person eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Der Betrieb einer Tagesbetreuungseinrichtung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1.

die in den Richtlinien (§ 5) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,

2.

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Tagesbetreuung gegeben sind,

3.

ein sozialpädagogisches Konzept vorliegt und eine ausreichende Zahl von Fachkräften zur Verfügung steht und

4.

bei der Aufnahme von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab dem vollendeten 3. Lebensjahr die sich daraus ergebenden Erfordernisse im sozialpädagogischen Konzept gemäß Z 3 besonders berücksichtigt sind.

(3) Einem Rechtsträger ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn er selbst oder im Fall einer juristischen Person jedes zu seiner Vertretung nach außen befugte Organ voll handlungsfähig und in charakterlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verlässlich ist§ 4b Sbg. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Auf Verlangen der oder des Betreffenden hat die Landesregierung die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Der Rechtsträger kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst die Auskünfte gemäß § 7 Abs 1a Z 1und 2 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(4) Der Rechtsträger einer Tagesbetreuungseinrichtung darf nur solche Personen als Betreuungspersonen oder als Leitung einer Tagesbetreuungseinrichtung einsetzen, die dazu auch persönlich geeignet sind.

(5) Die persönliche Eignung ist ausgeschlossen, wenn Vorstrafen vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen.

(6) Der Rechtsträger hat die persönliche Eignung der eingesetzten Betreuungspersonen und der Leitung vor der Aufnahme der (Betreuungs-)Tätigkeit zu überprüfen. Dazu hat die betreffende Person eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge gemäß § 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen.

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