§ 4c Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Mit einer Bewilligung gemäß den §§ 4 § 4c bis 4b können auch die erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.

(2) Eine Bewilligung gemäß den §§ 4 bis 4b kann auch erteilt werden, wenn die Herbeiführung eines den Richtlinien entsprechenden Zustandes der Betreuungsperson, dem Betrieb oder dem Rechtsträger der Tagesbetreuungseinrichtung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann und die derzeit mögliche Form der Tagesbetreuung eine Gefährdung der Kinder ausschließtSbg. In der Bewilligung kann auch von der Erfüllung einzelner Erfordernisse der Richtlinien abgesehen werden, wenn sich dies im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles als notwendig erweist und damit keine Gefährdung des Kindeswohles verbunden istKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(3) Bewilligungen gemäß den §§ 4 bis 4b gelten als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die ein Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen wird, oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2019
(1) Mit einer Bewilligung gemäß den §§ 4 § 4c bis 4b können auch die erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.

(2) Eine Bewilligung gemäß den §§ 4 bis 4b kann auch erteilt werden, wenn die Herbeiführung eines den Richtlinien entsprechenden Zustandes der Betreuungsperson, dem Betrieb oder dem Rechtsträger der Tagesbetreuungseinrichtung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann und die derzeit mögliche Form der Tagesbetreuung eine Gefährdung der Kinder ausschließtSbg. In der Bewilligung kann auch von der Erfüllung einzelner Erfordernisse der Richtlinien abgesehen werden, wenn sich dies im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles als notwendig erweist und damit keine Gefährdung des Kindeswohles verbunden istKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(3) Bewilligungen gemäß den §§ 4 bis 4b gelten als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die ein Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen wird, oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

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