§ 5 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen§ 5 Sbg. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Tagesbetreuung nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine kindgerechte Betreuung, Erziehung und Bildung, der Kinder unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse bietetKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Insbesondere haben die Richtlinien zu enthalten:

1.

für Tageseltern:

a)

Bestimmungen über die persönliche Eignung einschließlich der zu absolvierenden Ausbildung (Inhalte, Stundenanzahl);

b)

Bestimmungen über die zu absolvierende Zusatzausbildung für die auf Grund einer Bewilligung erfolgende Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf (Inhalte, Stundenanzahl);

c)

Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten;

d)

die zulässige Höchstzahl der betreuten Kinder unter Bedachtnahme auf eigene Kinder der Betreuungsperson und das Alter und einen allfällig erhöhten Förderbedarf der betreuten Kinder;

e)

pädagogische Grundsätze der Betreuung;

f)

einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten; dabei ist ein monatlicher Mindestbeitrag für eine ganztägige Betreuung (31 bis 40 Wochenstunden) von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Höhe von 116 € und für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr in Höhe von 72 € vorzusehen;

eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag für eine solche Betreuung beträgt 440 € pro Monat;

g)

die Mindesthöhe der finanziellen Abgeltung für die Tageseltern;

h)

die näheren Angaben, welche die mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten abzuschließenden Vereinbarungen zu enthalten haben;

1a.

für Personen, die mit den Tageseltern nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben:
Bestimmungen über deren persönliche Eignung;

2.

für Tagesbetreuungseinrichtungen:

a)

Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten;

b)

die zulässige Anzahl und Größe der Gruppen und den Mindestraumbedarf je Gruppe;

c)

die Anzahl der Betreuungspersonen;

d)

die fachlichen Anforderungen an das Betreuungspersonal, an die Leitung einer Tagesbetreuungseinrichtung und bei Integration sowie Bestimmungen über die persönliche Eignung;

e)

pädagogische Grundsätze der Betreuung;

f)

Bestimmungen über das sozialpädagogische Konzept;

g)

einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten; dabei ist ein monatlicher Mindestbeitrag für eine ganztägige Betreuung (31 bis 40 Wochenstunden) von Kindern bis zum vollendeten

3.

Lebensjahr in Höhe von 116 € und für Kinder ab dem

vollendeten 3. Lebensjahr in Höhe von 72 € vorzusehen;

eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag für eine solche Betreuung beträgt 440 € pro Monat;

h)

die näheren Angaben, welche die mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten abzuschließenden Vereinbarungen zu enthalten haben.

Für Einrichtungen, in welchen Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr betreut werden, können eigene Anforderungen festgelegt werden.

(2) In Tagesbetreuungseinrichtungen sind die im § 13 Abs 5 angeführten pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden. Tageseltern haben außer im Fall des § 2b Abs 5 Z 4 nur die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:

1.

den Werte- und Orientierungsleitfaden und

2.

den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen§ 5 Sbg. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Tagesbetreuung nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine kindgerechte Betreuung, Erziehung und Bildung, der Kinder unter weitestgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse bietetKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Insbesondere haben die Richtlinien zu enthalten:

1.

für Tageseltern:

a)

Bestimmungen über die persönliche Eignung einschließlich der zu absolvierenden Ausbildung (Inhalte, Stundenanzahl);

b)

Bestimmungen über die zu absolvierende Zusatzausbildung für die auf Grund einer Bewilligung erfolgende Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf (Inhalte, Stundenanzahl);

c)

Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten;

d)

die zulässige Höchstzahl der betreuten Kinder unter Bedachtnahme auf eigene Kinder der Betreuungsperson und das Alter und einen allfällig erhöhten Förderbedarf der betreuten Kinder;

e)

pädagogische Grundsätze der Betreuung;

f)

einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten; dabei ist ein monatlicher Mindestbeitrag für eine ganztägige Betreuung (31 bis 40 Wochenstunden) von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Höhe von 116 € und für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr in Höhe von 72 € vorzusehen;

eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag für eine solche Betreuung beträgt 440 € pro Monat;

g)

die Mindesthöhe der finanziellen Abgeltung für die Tageseltern;

h)

die näheren Angaben, welche die mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten abzuschließenden Vereinbarungen zu enthalten haben;

1a.

für Personen, die mit den Tageseltern nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben:
Bestimmungen über deren persönliche Eignung;

2.

für Tagesbetreuungseinrichtungen:

a)

Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten;

b)

die zulässige Anzahl und Größe der Gruppen und den Mindestraumbedarf je Gruppe;

c)

die Anzahl der Betreuungspersonen;

d)

die fachlichen Anforderungen an das Betreuungspersonal, an die Leitung einer Tagesbetreuungseinrichtung und bei Integration sowie Bestimmungen über die persönliche Eignung;

e)

pädagogische Grundsätze der Betreuung;

f)

Bestimmungen über das sozialpädagogische Konzept;

g)

einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten; dabei ist ein monatlicher Mindestbeitrag für eine ganztägige Betreuung (31 bis 40 Wochenstunden) von Kindern bis zum vollendeten

3.

Lebensjahr in Höhe von 116 € und für Kinder ab dem

vollendeten 3. Lebensjahr in Höhe von 72 € vorzusehen;

eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag für eine solche Betreuung beträgt 440 € pro Monat;

h)

die näheren Angaben, welche die mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten abzuschließenden Vereinbarungen zu enthalten haben.

Für Einrichtungen, in welchen Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr betreut werden, können eigene Anforderungen festgelegt werden.

(2) In Tagesbetreuungseinrichtungen sind die im § 13 Abs 5 angeführten pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden. Tageseltern haben außer im Fall des § 2b Abs 5 Z 4 nur die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:

1.

den Werte- und Orientierungsleitfaden und

2.

den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern.

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