§ 9 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Auf Antrag des Rechtsträgers, der Tageseltern beschäftigt oder allgemein zugängliche Tagesbetreuungseinrichtungen führt, sind dafür vom Land und von der Gemeinde Fördermittel (§ 10§ 9 ) zu gewähren, wenn

1.

nach der jeweiligen Tagesbetreuung ein Bedarf besteht,

2.

diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt und

3.

der Rechtsträger die in den gemäß § 5 erlassenen Richtlinien festgelegten Verpflichtungen erfüllt.

(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn

1.

der Betrieb der Tagesbetreuungseinrichtung ohne die nach § 4 Abs 2 erforderliche Bewilligung aufgenommen worden ist;

2.

die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw den allgemein üblichen Rahmen übersteigen; oder

3.

vom Rechtsträger für die Tagesbetreuung von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge zumindest in der Höhe eingehoben werden, wie sie vom Rechtsträger unter Berücksichtigung des Mindestbeitrages und der näheren Festlegungen in den gemäß § 5 erlassenen Richtlinien und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt worden sind.

(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn

1.

der Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten, macht; oder

2.

der Rechtsträger trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstellt.

(4) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 1 obliegt auf Antrag des (Tageseltern-)Rechtsträgers der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates)Sbg. Der Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wird, kann befristet werden und hat für die Förderung die Höchstzahl der Betreuungsplätze festzulegenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Vor Erlassung eines ablehnenden Bescheides ist eine Stellungnahme der Eltern-Service-Stelle einzuholen, wenn eine solche für den betreffenden Verwaltungsbezirk besteht.

(5) Die Bedarfsprüfung bezieht sich auf die Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Ein Bedarf besteht für jene Kinder, deren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten keine andere Form der Kindertagesbetreuung zugemutet werden kann. Eine Bedarfsfeststellung für Tagesbetreuungseinrichtungen setzt weiters voraus, dass

1.

der Bedarf nicht durch Tageseltern, Kindergärten, Horte oder ganztägige Schulformen gedeckt werden kann und

2.

zumindest eine Kindergruppe gebildet wird, und zwar

a)

bei Krabbelgruppen mit mindestens sechs Kindern;

b)

bei alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen mit mindestens acht Kindern, wenn aber nur Kinder im Alter von über zehn Jahren betreut werden, mit mindestens zwölf Kindern.

(5a) Die Einrichtung einer schulischen Tagesbetreuung in ganztägigen Schulformen steht der Feststellung eines Bedarfs (Abs 1 Z 1) nach einer Tagesbetreuung in Schulkindgruppen nicht entgegen, wenn

1.

diese bereits vor dem 1. Jänner 2012 auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung (§ 4 Abs 2) rechtmäßig betrieben wurde und

2.

zumindest eine Schulkindgruppe mit mindestens acht Kindern, wenn aber nur Kinder im Alter von über zehn Jahren betreut werden, mit mindestens zwölf Kindern gebildet werden kann.

(6) Fördermittel sind auch zu gewähren, wenn eine Tagesbetreuungseinrichtung für alle Angehörigen eines Betriebes zugänglich ist und eine Tagesbetreuungsmöglichkeit durch öffentliche Einrichtungen in zumutbarer Entfernung und mit entsprechenden Öffnungszeiten nicht gegeben ist.

(6a) Fördermittel des Landes für eine Betreuung durch (Betriebs-)Tageseltern sind auch ohne bescheidmäßige Feststellung eines Bedarfs gemäß Abs 4 dann zu gewähren, wenn eine rechtsverbindliche Zusage der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Tragung der auf diese entfallenden Fördermittel gemäß § 10 vorliegt.

(7) Gewinnerzielung liegt jedenfalls vor, wenn Rechtsträger einer Tagesbetreuungseinrichtung eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Einkommen aus der Einrichtung mehr als 40.000 € beträgt.

(8) Der Antrag des Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:

1.

den Bedarfsbescheid der Gemeinde, wenn der Antrag bei der Landesregierung gestellt wird;

2.

die Namen, Geburtsdaten und den Hauptwohnsitz der Kinder;

3.

die für die Kinder vereinbarte Betreuungsdauer;

4.

die Zahl der in einer Tagesbetreuungseinrichtung geführten Gruppen;

5.

die weiteren, durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Angaben.

Für die Antragstellung ist das von der Landesregierung dafür aufzulegende Formular zu verwenden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Auf Antrag des Rechtsträgers, der Tageseltern beschäftigt oder allgemein zugängliche Tagesbetreuungseinrichtungen führt, sind dafür vom Land und von der Gemeinde Fördermittel (§ 10§ 9 ) zu gewähren, wenn

1.

nach der jeweiligen Tagesbetreuung ein Bedarf besteht,

2.

diese nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt und

3.

der Rechtsträger die in den gemäß § 5 erlassenen Richtlinien festgelegten Verpflichtungen erfüllt.

(2) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen, wenn

1.

der Betrieb der Tagesbetreuungseinrichtung ohne die nach § 4 Abs 2 erforderliche Bewilligung aufgenommen worden ist;

2.

die Aufwände für Miete, Gehälter, Verwaltung usw den allgemein üblichen Rahmen übersteigen; oder

3.

vom Rechtsträger für die Tagesbetreuung von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge zumindest in der Höhe eingehoben werden, wie sie vom Rechtsträger unter Berücksichtigung des Mindestbeitrages und der näheren Festlegungen in den gemäß § 5 erlassenen Richtlinien und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt worden sind.

(3) Der Anspruch auf Förderung erlischt, wenn

1.

der Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten, macht; oder

2.

der Rechtsträger trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht den durch Gesetz oder Verordnung geforderten Zustand herstellt.

(4) Die Feststellung des Bedarfes nach Abs 1 Z 1 obliegt auf Antrag des (Tageseltern-)Rechtsträgers der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Bescheid der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates)Sbg. Der Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wird, kann befristet werden und hat für die Förderung die Höchstzahl der Betreuungsplätze festzulegenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Vor Erlassung eines ablehnenden Bescheides ist eine Stellungnahme der Eltern-Service-Stelle einzuholen, wenn eine solche für den betreffenden Verwaltungsbezirk besteht.

(5) Die Bedarfsprüfung bezieht sich auf die Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Ein Bedarf besteht für jene Kinder, deren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten keine andere Form der Kindertagesbetreuung zugemutet werden kann. Eine Bedarfsfeststellung für Tagesbetreuungseinrichtungen setzt weiters voraus, dass

1.

der Bedarf nicht durch Tageseltern, Kindergärten, Horte oder ganztägige Schulformen gedeckt werden kann und

2.

zumindest eine Kindergruppe gebildet wird, und zwar

a)

bei Krabbelgruppen mit mindestens sechs Kindern;

b)

bei alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen mit mindestens acht Kindern, wenn aber nur Kinder im Alter von über zehn Jahren betreut werden, mit mindestens zwölf Kindern.

(5a) Die Einrichtung einer schulischen Tagesbetreuung in ganztägigen Schulformen steht der Feststellung eines Bedarfs (Abs 1 Z 1) nach einer Tagesbetreuung in Schulkindgruppen nicht entgegen, wenn

1.

diese bereits vor dem 1. Jänner 2012 auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung (§ 4 Abs 2) rechtmäßig betrieben wurde und

2.

zumindest eine Schulkindgruppe mit mindestens acht Kindern, wenn aber nur Kinder im Alter von über zehn Jahren betreut werden, mit mindestens zwölf Kindern gebildet werden kann.

(6) Fördermittel sind auch zu gewähren, wenn eine Tagesbetreuungseinrichtung für alle Angehörigen eines Betriebes zugänglich ist und eine Tagesbetreuungsmöglichkeit durch öffentliche Einrichtungen in zumutbarer Entfernung und mit entsprechenden Öffnungszeiten nicht gegeben ist.

(6a) Fördermittel des Landes für eine Betreuung durch (Betriebs-)Tageseltern sind auch ohne bescheidmäßige Feststellung eines Bedarfs gemäß Abs 4 dann zu gewähren, wenn eine rechtsverbindliche Zusage der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Tragung der auf diese entfallenden Fördermittel gemäß § 10 vorliegt.

(7) Gewinnerzielung liegt jedenfalls vor, wenn Rechtsträger einer Tagesbetreuungseinrichtung eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Einkommen aus der Einrichtung mehr als 40.000 € beträgt.

(8) Der Antrag des Rechtsträgers auf Förderung hat zu enthalten:

1.

den Bedarfsbescheid der Gemeinde, wenn der Antrag bei der Landesregierung gestellt wird;

2.

die Namen, Geburtsdaten und den Hauptwohnsitz der Kinder;

3.

die für die Kinder vereinbarte Betreuungsdauer;

4.

die Zahl der in einer Tagesbetreuungseinrichtung geführten Gruppen;

5.

die weiteren, durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Angaben.

Für die Antragstellung ist das von der Landesregierung dafür aufzulegende Formular zu verwenden.

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