§ 11 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) In Integrationsgruppen und heilpädagogischen Gruppen sind Kinder mit erhöhtem Förderbedarf doppelt zu zählen§ 11 Sbg. Die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in einer Integrationsgruppe darf aber vier (nach Köpfen) nicht übersteigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) In Integrationsgruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein -pädagoge zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sowie auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen. Mobile Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen sind auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern vom Land anzustellen; die Kosten dafür sind dem Land von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen. Bei mehr als zwei Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, in einer Integrationsgruppe sowie in heilpädagogischen Gruppen ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein - pädagoge ständig zusätzlich einzusetzen.

(3) Die Landesregierung kann bei Mangel an ausgebildeten Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in begründeten Ausnahmefällen befristet bewilligen, dass zur sozialen Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf auch andere Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder solche Lehrkräfte mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, die eine Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einem Kindergarten bzw einer Tagesbetreuungseinrichtung nachweisen, eingesetzt werden. Die nach dieser Bestimmung eingesetzten Personen sind wie Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 3 zu entlohnen, außerdem gebührt ihnen die Sonderzulage gemäß § 22 Abs. 3. Diesen eingesetzten Personen ist eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren, die vom Kinderdienst frei bleibt.

(4) Die Räume für Integrationsgruppen oder heilpädagogische Gruppen und ihre Ausstattung haben den besonderen Erfordernissen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu entsprechen.

(5) Integrationsgruppen und heilpädagogische Gruppen gelten als Behinderteneinrichtungen im Sinn des Salzburger Behindertengesetzes 1981.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
(1) In Integrationsgruppen und heilpädagogischen Gruppen sind Kinder mit erhöhtem Förderbedarf doppelt zu zählen§ 11 Sbg. Die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in einer Integrationsgruppe darf aber vier (nach Köpfen) nicht übersteigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) In Integrationsgruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein -pädagoge zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sowie auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen. Mobile Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen sind auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern vom Land anzustellen; die Kosten dafür sind dem Land von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen. Bei mehr als zwei Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, in einer Integrationsgruppe sowie in heilpädagogischen Gruppen ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein - pädagoge ständig zusätzlich einzusetzen.

(3) Die Landesregierung kann bei Mangel an ausgebildeten Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in begründeten Ausnahmefällen befristet bewilligen, dass zur sozialen Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf auch andere Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder solche Lehrkräfte mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, die eine Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einem Kindergarten bzw einer Tagesbetreuungseinrichtung nachweisen, eingesetzt werden. Die nach dieser Bestimmung eingesetzten Personen sind wie Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 3 zu entlohnen, außerdem gebührt ihnen die Sonderzulage gemäß § 22 Abs. 3. Diesen eingesetzten Personen ist eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren, die vom Kinderdienst frei bleibt.

(4) Die Räume für Integrationsgruppen oder heilpädagogische Gruppen und ihre Ausstattung haben den besonderen Erfordernissen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu entsprechen.

(5) Integrationsgruppen und heilpädagogische Gruppen gelten als Behinderteneinrichtungen im Sinn des Salzburger Behindertengesetzes 1981.

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