§ 12 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung des Kindergartenwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind§ 12 Sbg.

(2) Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:

1.

Kindergärten: Einrichtungen, die zur Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Erreichen der Schulpflicht durch dazu vorschriftsmäßig befähigtes Personal (Kindergartenpädagoginnen oder - pädagogen) bestimmt sind. Schulpflichtige, aber nicht schulreife Kinder, die im häuslichen Unterricht stehen, können den Kindergarten, den sie bisher besucht haben, weiter besuchen;

2.

alterserweiterte Kindergartengruppen: Kindergartengruppen, in die Kinder nach dem Erreichen der Schulpflicht im Volksschulalter im Anschluss an den Schulbesuch aufgenommen werden;

3.

Integrationsgruppen: Kindergartengruppen, in welchen Kinder ohne und Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam betreut und erzogen werden.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
(1) Gegenstand dieses Abschnittes ist die Regelung des Kindergartenwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind§ 12 Sbg.

(2) Im Sinn dieses Abschnittes gelten als:

1.

Kindergärten: Einrichtungen, die zur Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Erreichen der Schulpflicht durch dazu vorschriftsmäßig befähigtes Personal (Kindergartenpädagoginnen oder - pädagogen) bestimmt sind. Schulpflichtige, aber nicht schulreife Kinder, die im häuslichen Unterricht stehen, können den Kindergarten, den sie bisher besucht haben, weiter besuchen;

2.

alterserweiterte Kindergartengruppen: Kindergartengruppen, in die Kinder nach dem Erreichen der Schulpflicht im Volksschulalter im Anschluss an den Schulbesuch aufgenommen werden;

3.

Integrationsgruppen: Kindergartengruppen, in welchen Kinder ohne und Kinder mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam betreut und erzogen werden.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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