§ 13 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und die soziale Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zu fördern§ 13 Sbg. Er hat dabei durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung, insbesondere durch Spiel, die erzieherischen Wirkungen einer Gemeinschaft Gleichaltriger zu bieten, die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder zu fördern und zu einer grundlegenden charakterlichen, religiösen und sozialen Bildung beizutragen sowie nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes die Schulfähigkeit der Kinder zu fördernKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) In alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im Volksschulalter sind gleichzeitig die Aufgaben des Hortes (§ 46) zu erfüllen.

(3) Dem Kindergarten obliegt bei Erfüllung seiner Aufgabe auch die Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe der Kinder in die Obhut einer Betreuungsperson und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder vom Kindergarten von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Kindergarten gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut einer Betreuungsperson stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich die Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter befinden.

(4) Bei Erfüllung seiner Aufgabe hat der Kindergarten in geeigneter Weise, insbesondere auch durch Veranstaltung von Elternbesprechungen, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten zusammen zu arbeiten.

(5) Im Hinblick auf die Bildungsaufgaben gemäß § 1a und die Aufgabenstellung der Kindergärten gemäß Abs 1 sind folgende pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:

1.

der Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich, herausgegeben von den Ämtern der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, August 2009;

2.

der Leitfaden Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung, Wien 2016;

3.

das Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen (Modul für Fünfjährige), herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010;

4.

der Leitfaden Werte leben Werte bilden, Wertebildung im Kindergarten (Werte- und Orientierungsleitfaden), herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2018;

5.

sonstige Dokumente, die das Land Salzburg den Kindergärten auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund zur Verfügung stellt.

Für jeden Kindergarten hat ein pädagogisches Konzept zu bestehen.

(5a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 23/2019).

(6) Zur Entwicklung des Kindergartenwesens und zur Erprobung besonderer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen kann die Landesregierung Kindergartenversuche an Kindergärten im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Kindergartens durchführen. Die Landesregierung hat für die wissenschaftliche Betreuung und planmäßige Durchführung solcher Kindergartenversuche zu sorgen. Die Ergebnisse und Erkenntnisse von Kindergartenversuchen sind zur wissenschaftlichen Auswertung zugänglich zu machen.

(7) Zur Integration von Kindern mit nicht deutscher Muttersprache sind gesonderte pädagogische Modelle möglich. Übersteigt der Anteil von solchen Kindern mit mangelnden Deutschkenntnissen in einem Kindergarten 50 %, sollen im Rahmen des pädagogischen Konzeptes gesonderte Fördermaßnahmen vorgesehen werden.

(8) Die Landesregierung kann auch Einrichtungen im Bereich des Kindergartenwesens, die keine Kindergärten im Sinn dieses Gesetzes sind (kindergartenähnliche Einrichtungen), auf Antrag des Veranstalters als Kindergartenversuche anerkennen, wenn dies den im Abs. 6 angeführten Zwecken nach der Art dieser Einrichtungen und der Dauer ihres Bestandes dienlich ist.

(9) Der Kindergarten soll vorbehaltlich § 13a auf freiwilliger Basis von den in Betracht kommenden Kindern besucht werden.

(10) In begründeten Ausnahmefällen wegen Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten können Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des 3. Lebensjahres in den Kinder-garten aufgenommen werden, wenn

1.

trotzdem alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder im Kindergartenalter (§ 12 Abs. 2 Z 1) aufgenommen werden können;

2.

die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Gruppengrößen eingehalten werden, wobei Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zu zählen sind;

3.

die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind;

4.

die Kindergartenleiterin oder der -leiter die Kindergartenreife des Kindes feststellt;

5.

das Kindeswohl sicher gestellt ist und

6.

keine andere Betreuungsform möglich ist.

Eine solche Aufnahme eines Kindes ist der Aufsichtsbehörde vorausgehend zu melden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen und die soziale Integration von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zu fördern§ 13 Sbg. Er hat dabei durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung, insbesondere durch Spiel, die erzieherischen Wirkungen einer Gemeinschaft Gleichaltriger zu bieten, die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder zu fördern und zu einer grundlegenden charakterlichen, religiösen und sozialen Bildung beizutragen sowie nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes die Schulfähigkeit der Kinder zu fördernKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) In alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im Volksschulalter sind gleichzeitig die Aufgaben des Hortes (§ 46) zu erfüllen.

(3) Dem Kindergarten obliegt bei Erfüllung seiner Aufgabe auch die Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe der Kinder in die Obhut einer Betreuungsperson und endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder vom Kindergarten von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten abgeholt werden. Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der dem Kindergarten gewidmeten Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut einer Betreuungsperson stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich die Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter befinden.

(4) Bei Erfüllung seiner Aufgabe hat der Kindergarten in geeigneter Weise, insbesondere auch durch Veranstaltung von Elternbesprechungen, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten zusammen zu arbeiten.

(5) Im Hinblick auf die Bildungsaufgaben gemäß § 1a und die Aufgabenstellung der Kindergärten gemäß Abs 1 sind folgende pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:

1.

der Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich, herausgegeben von den Ämtern der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, dem Magistrat der Stadt Wien und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, August 2009;

2.

der Leitfaden Sprachliche Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung, Wien 2016;

3.

das Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen (Modul für Fünfjährige), herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Wien 2010;

4.

der Leitfaden Werte leben Werte bilden, Wertebildung im Kindergarten (Werte- und Orientierungsleitfaden), herausgegeben von der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich, Baden bei Wien 2018;

5.

sonstige Dokumente, die das Land Salzburg den Kindergärten auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund zur Verfügung stellt.

Für jeden Kindergarten hat ein pädagogisches Konzept zu bestehen.

(5a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 23/2019).

(6) Zur Entwicklung des Kindergartenwesens und zur Erprobung besonderer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen kann die Landesregierung Kindergartenversuche an Kindergärten im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Kindergartens durchführen. Die Landesregierung hat für die wissenschaftliche Betreuung und planmäßige Durchführung solcher Kindergartenversuche zu sorgen. Die Ergebnisse und Erkenntnisse von Kindergartenversuchen sind zur wissenschaftlichen Auswertung zugänglich zu machen.

(7) Zur Integration von Kindern mit nicht deutscher Muttersprache sind gesonderte pädagogische Modelle möglich. Übersteigt der Anteil von solchen Kindern mit mangelnden Deutschkenntnissen in einem Kindergarten 50 %, sollen im Rahmen des pädagogischen Konzeptes gesonderte Fördermaßnahmen vorgesehen werden.

(8) Die Landesregierung kann auch Einrichtungen im Bereich des Kindergartenwesens, die keine Kindergärten im Sinn dieses Gesetzes sind (kindergartenähnliche Einrichtungen), auf Antrag des Veranstalters als Kindergartenversuche anerkennen, wenn dies den im Abs. 6 angeführten Zwecken nach der Art dieser Einrichtungen und der Dauer ihres Bestandes dienlich ist.

(9) Der Kindergarten soll vorbehaltlich § 13a auf freiwilliger Basis von den in Betracht kommenden Kindern besucht werden.

(10) In begründeten Ausnahmefällen wegen Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten können Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des 3. Lebensjahres in den Kinder-garten aufgenommen werden, wenn

1.

trotzdem alle für den Besuch des Kindergartens angemeldeten Kinder im Kindergartenalter (§ 12 Abs. 2 Z 1) aufgenommen werden können;

2.

die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Gruppengrößen eingehalten werden, wobei Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres doppelt zu zählen sind;

3.

die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind;

4.

die Kindergartenleiterin oder der -leiter die Kindergartenreife des Kindes feststellt;

5.

das Kindeswohl sicher gestellt ist und

6.

keine andere Betreuungsform möglich ist.

Eine solche Aufnahme eines Kindes ist der Aufsichtsbehörde vorausgehend zu melden.

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