§ 15 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Öffentliche Kindergärten sind die von den Gemeinden betriebenen Kindergärten§ 15 Sbg. Die anderen Kindergärten sind PrivatkindergärtenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Öffentliche Kindergärten sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, einer Beeinträchtigung, der Sprache oder des Bekenntnisses der Kinder nach Maßgabe der Aufnahmebedingungen (§§ 13 Abs. 10, 30 und 31) zugänglich.

(3) Die Zugänglichkeit eines Privatkindergartens kann von seinem Rechtsträger auf ein bestimmtes Geschlecht, auf eine bestimmte Sprache, auf ein bestimmtes Bekenntnis, auf ein bestimmtes Alter oder auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebes beschränkt werden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
(1) Öffentliche Kindergärten sind die von den Gemeinden betriebenen Kindergärten§ 15 Sbg. Die anderen Kindergärten sind PrivatkindergärtenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Öffentliche Kindergärten sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, einer Beeinträchtigung, der Sprache oder des Bekenntnisses der Kinder nach Maßgabe der Aufnahmebedingungen (§§ 13 Abs. 10, 30 und 31) zugänglich.

(3) Die Zugänglichkeit eines Privatkindergartens kann von seinem Rechtsträger auf ein bestimmtes Geschlecht, auf eine bestimmte Sprache, auf ein bestimmtes Bekenntnis, auf ein bestimmtes Alter oder auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebes beschränkt werden.

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