§ 17 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Gruppen

§ 17

(1) Die Kindergärten sind in Gruppen zu gliedern, zu denen unter Bedachtnahme auf Alter und Entwicklung oder auf sonst gemeinsame Umstände (Verwandtschaft, Wohnungsnachbarschaft udgl) jeweils nicht mehr als 22 Kinder zusammengefasst werden dürfenSbg. Davon abweichend gilt eine Gruppenhöchstzahl von 25 Kindern, wenn es aus Gründen des Raumangebotes nicht anders möglich ist, den vorhandenen Bedarf an Kindergartenplätzen zu decken und zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen für die Gruppe eine zusätzliche Person eingesetzt wirdKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Für die Zahl der Kinder in alterserweiterten Kindergartengruppen gilt die Höchstzahl gemäß Abs 1, die Zahl der schulpflichtigen Kinder darf aber sieben nicht übersteigen. Besuchen die schulpflichtigen Kinder den Kindergarten nur ab Mittag, sind sie für die Gruppengröße am Vormittag nicht zu zählen.

(3) In den Gruppen eines heilpädagogischen Kindergartens dürfen unter Bedachtnahme auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes jeweils nicht mehr als zwölf Kinder, bei blinden Kindern oder Kindern mit mehrfacher oder schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 lit e aber nicht mehr als acht Kinder zusammengefasst werden.

(4) Die Landesregierung kann geringfügige Überschreitungen der Kinderzahlen gemäß Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 bewilligen, soweit dies besondere vorübergehende Umstände erfordern. Die Bewilligung ist auf bestimmte Dauer, höchstens aber für die Dauer eines Kindergartenjahres (§ 28 Abs 1) zu erteilen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Gruppen

§ 17

(1) Die Kindergärten sind in Gruppen zu gliedern, zu denen unter Bedachtnahme auf Alter und Entwicklung oder auf sonst gemeinsame Umstände (Verwandtschaft, Wohnungsnachbarschaft udgl) jeweils nicht mehr als 22 Kinder zusammengefasst werden dürfenSbg. Davon abweichend gilt eine Gruppenhöchstzahl von 25 Kindern, wenn es aus Gründen des Raumangebotes nicht anders möglich ist, den vorhandenen Bedarf an Kindergartenplätzen zu decken und zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen für die Gruppe eine zusätzliche Person eingesetzt wirdKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Für die Zahl der Kinder in alterserweiterten Kindergartengruppen gilt die Höchstzahl gemäß Abs 1, die Zahl der schulpflichtigen Kinder darf aber sieben nicht übersteigen. Besuchen die schulpflichtigen Kinder den Kindergarten nur ab Mittag, sind sie für die Gruppengröße am Vormittag nicht zu zählen.

(3) In den Gruppen eines heilpädagogischen Kindergartens dürfen unter Bedachtnahme auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes jeweils nicht mehr als zwölf Kinder, bei blinden Kindern oder Kindern mit mehrfacher oder schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 lit e aber nicht mehr als acht Kinder zusammengefasst werden.

(4) Die Landesregierung kann geringfügige Überschreitungen der Kinderzahlen gemäß Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 bewilligen, soweit dies besondere vorübergehende Umstände erfordern. Die Bewilligung ist auf bestimmte Dauer, höchstens aber für die Dauer eines Kindergartenjahres (§ 28 Abs 1) zu erteilen.

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