§ 18 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Integrationsgruppen

§ 18

(1) In Integrationsgruppen sind Kinder mit erhöhtem Förderbedarf doppelt zu zählenSbg. Die Zahl der Kinder mit schwerer Beein-trächtigung im Sinn des § 16 Abs 2 in einer Integrationsgruppe darf vier (nach Köpfen) nicht übersteigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Auf den im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Kindergartens zu stellenden Antrag der Kindergartenleiterin oder des - leiters kann bei Integration von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 die Kinderhöchstzahl von der Landes-regierung im Einzelfall herabgesetzt werden. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sowie auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen.

(2) Die Räume für Integrationsgruppen und ihre Ausstattung haben den besonderen Erfordernissen für Kinder mit erhöhtem Förder-bedarf zu entsprechen.

(3) Integrationsgruppen mit Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 gelten als Behinderteneinrichtungen im Sinn des Salzburger Behindertengesetzes 1981.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Integrationsgruppen

§ 18

(1) In Integrationsgruppen sind Kinder mit erhöhtem Förderbedarf doppelt zu zählenSbg. Die Zahl der Kinder mit schwerer Beein-trächtigung im Sinn des § 16 Abs 2 in einer Integrationsgruppe darf vier (nach Köpfen) nicht übersteigenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Auf den im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Kindergartens zu stellenden Antrag der Kindergartenleiterin oder des - leiters kann bei Integration von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 die Kinderhöchstzahl von der Landes-regierung im Einzelfall herabgesetzt werden. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sowie auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen.

(2) Die Räume für Integrationsgruppen und ihre Ausstattung haben den besonderen Erfordernissen für Kinder mit erhöhtem Förder-bedarf zu entsprechen.

(3) Integrationsgruppen mit Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 gelten als Behinderteneinrichtungen im Sinn des Salzburger Behindertengesetzes 1981.

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