§ 19 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die unmittelbare Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder im Kindergarten (Kinderdienst) kommen in Betracht:

1.

die Leiterin oder der Leiter des Kindergartens,

2.

die gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen),

3.

Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen als Zusatzkräfte,

4.

Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen und

5.

Helferinnen und Helfer,

6.

für die sprachliche Förderung qualifiziertes Personal gemäß § 20a.

(2) Für jeden Kindergarten ist eine Kindergartenpädagogin oder ein -pädagoge als Leiterin bzw Leiter einzusetzen§ 19 Sbg. Bei Verhinderung der Leiterin oder des Leiters ist diese bzw dieser von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Kindergarten-pädagogin oder dem -pädagogen oder, wenn keine Kindergarten-pädagogin oder kein -pädagoge zur Verfügung steht, von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Helferin oder dem dienstältesten oder dazu bestimmten Helfer zu vertreten, die bzw der mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweistKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Die Vertretung durch die Helferin oder den Helfer darf höchstens sechs Wochen dauern.

(3) Umfasst der Kindergarten mehrere Gruppen, ist unter Einschluss der Leiterin oder des Leiters für jede Gruppe eine gruppenführende Kindergartenpädagogin oder ein -pädagoge einzusetzen. In Kindergärten mit sechs oder mehr Gruppen ist die Kindergartenleiterin oder der -leiter vom Kinderdienst freizustellen. Sie bzw er hat aber bei Bedarf auch in diesem Fall ausnahmsweise für verhinderte andere Betreuungspersonen Kinderdienst zu verrichten.

(4) Zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen sind in Kindergartengruppen mit bis zu 22 Kindern zusätzliche Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder Helferinnen oder Helfer einzusetzen:

1. für eingruppige Kindergärten

mit 15 bis 19 Kindern: eine Person für wenigstens

die Hälfte der Öffnungszeit des

Kindergartens,

mit 20 bis 22 Kindern: eine Person,

2. für zweigruppige Kindergärten: eine Person,

3. für drei- und viergruppige

Kindergärten: zwei Personen,

4. für fünfgruppige Kindergärten: drei Personen,

5. für je zwei weitere Gruppen: je eine weitere Person.

(5) Für alterserweiterte Kindergartengruppen ist ab sieben Kindern, davon mindestens drei Schulkinder, zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen für die Lernzeiten eine weitere Kindergartenpädagogin oder ein weiterer -pädagoge einzusetzen.

(6) Grundsätzlich sind als zusätzliche Betreuungspersonen Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für eingruppige Kindergärten und alterserweiterte Kindergartengruppen. Die zusätzliche Betreuungsperson für alterserweiterte Kindergartengruppen soll die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergarten und Horte abgelegt haben. In mehrgruppigen Kindergärten muss zumindest die Hälfte der zusätzlichen Betreuungspersonen Kindergarten-pädagoginnen oder -pädagogen sein; die Landesregierung kann davon in begründeten Fällen (zB bei Mangel an Kindergarten-pädagoginnen oder -pädagogen, zur Milderung sozialer Härtefälle oder wenn sonst ein dringendes Interesse des Kindergartens es erfordert) Ausnahmen gestatten.

(7) Bei Verhinderung einer Kindergartenpädagogin oder eines - pädagogen ist diese bzw dieser, wenn keine anderen Kindergarten-pädagoginnen und -pädagogen zur Verfügung stehen, von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Helferin oder dem dienstältesten oder dazu bestimmten Helfer zu vertreten, die bzw der mindestens eine dreimonatige Dienstzeit aufweist. Die Vertretung durch die Helferin oder den Helfer darf höchstens sechs Wochen dauern.

(8) In Integrationsgruppen mit Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein -pädagoge zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sowie die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen. Mobile Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen sind auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern vom Land anzustellen; die Kosten dafür sind dem Land von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen. Bei mehr als zwei Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 in einer Gruppe ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein -pädagoge ständig zusätzlich einzusetzen.

(9) Die Landesregierung kann bei Mangel an ausgebildeten Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in begründeten Ausnahmefällen befristet bewilligen, dass zur sozialen Integration von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 auch andere Kindergartenpädagoginnen oder - pädagogen oder solche Lehrkräfte mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, die eine Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einem Kindergarten nachweisen, eingesetzt werden. Die nach dieser Bestimmung eingesetzten Personen sind wie Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des Abs. 1 Z 3 zu entlohnen; außerdem gebührt ihnen die Sonderzulage gemäß § 22 Abs. 3. Diesen Personen ist eine angemessene Vorbereitungszeit nach den für Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen geltenden Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 3 zu gewähren.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Für die unmittelbare Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder im Kindergarten (Kinderdienst) kommen in Betracht:

1.

die Leiterin oder der Leiter des Kindergartens,

2.

die gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen),

3.

Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen als Zusatzkräfte,

4.

Sonderkindergartenpädagoginnen und -pädagogen und

5.

Helferinnen und Helfer,

6.

für die sprachliche Förderung qualifiziertes Personal gemäß § 20a.

(2) Für jeden Kindergarten ist eine Kindergartenpädagogin oder ein -pädagoge als Leiterin bzw Leiter einzusetzen§ 19 Sbg. Bei Verhinderung der Leiterin oder des Leiters ist diese bzw dieser von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Kindergarten-pädagogin oder dem -pädagogen oder, wenn keine Kindergarten-pädagogin oder kein -pädagoge zur Verfügung steht, von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Helferin oder dem dienstältesten oder dazu bestimmten Helfer zu vertreten, die bzw der mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweistKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Die Vertretung durch die Helferin oder den Helfer darf höchstens sechs Wochen dauern.

(3) Umfasst der Kindergarten mehrere Gruppen, ist unter Einschluss der Leiterin oder des Leiters für jede Gruppe eine gruppenführende Kindergartenpädagogin oder ein -pädagoge einzusetzen. In Kindergärten mit sechs oder mehr Gruppen ist die Kindergartenleiterin oder der -leiter vom Kinderdienst freizustellen. Sie bzw er hat aber bei Bedarf auch in diesem Fall ausnahmsweise für verhinderte andere Betreuungspersonen Kinderdienst zu verrichten.

(4) Zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen sind in Kindergartengruppen mit bis zu 22 Kindern zusätzliche Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen oder Helferinnen oder Helfer einzusetzen:

1. für eingruppige Kindergärten

mit 15 bis 19 Kindern: eine Person für wenigstens

die Hälfte der Öffnungszeit des

Kindergartens,

mit 20 bis 22 Kindern: eine Person,

2. für zweigruppige Kindergärten: eine Person,

3. für drei- und viergruppige

Kindergärten: zwei Personen,

4. für fünfgruppige Kindergärten: drei Personen,

5. für je zwei weitere Gruppen: je eine weitere Person.

(5) Für alterserweiterte Kindergartengruppen ist ab sieben Kindern, davon mindestens drei Schulkinder, zur Unterstützung der gruppenführenden Kindergartenpädagogin oder des -pädagogen für die Lernzeiten eine weitere Kindergartenpädagogin oder ein weiterer -pädagoge einzusetzen.

(6) Grundsätzlich sind als zusätzliche Betreuungspersonen Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für eingruppige Kindergärten und alterserweiterte Kindergartengruppen. Die zusätzliche Betreuungsperson für alterserweiterte Kindergartengruppen soll die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergarten und Horte abgelegt haben. In mehrgruppigen Kindergärten muss zumindest die Hälfte der zusätzlichen Betreuungspersonen Kindergarten-pädagoginnen oder -pädagogen sein; die Landesregierung kann davon in begründeten Fällen (zB bei Mangel an Kindergarten-pädagoginnen oder -pädagogen, zur Milderung sozialer Härtefälle oder wenn sonst ein dringendes Interesse des Kindergartens es erfordert) Ausnahmen gestatten.

(7) Bei Verhinderung einer Kindergartenpädagogin oder eines - pädagogen ist diese bzw dieser, wenn keine anderen Kindergarten-pädagoginnen und -pädagogen zur Verfügung stehen, von der dienstältesten oder der dazu bestimmten Helferin oder dem dienstältesten oder dazu bestimmten Helfer zu vertreten, die bzw der mindestens eine dreimonatige Dienstzeit aufweist. Die Vertretung durch die Helferin oder den Helfer darf höchstens sechs Wochen dauern.

(8) In Integrationsgruppen mit Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein -pädagoge zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl der Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sowie die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfes der Kinder Bedacht zu nehmen. Mobile Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen sind auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern vom Land anzustellen; die Kosten dafür sind dem Land von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen. Bei mehr als zwei Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 in einer Gruppe ist eine Sonderkindergartenpädagogin oder ein -pädagoge ständig zusätzlich einzusetzen.

(9) Die Landesregierung kann bei Mangel an ausgebildeten Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in begründeten Ausnahmefällen befristet bewilligen, dass zur sozialen Integration von Kindern mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs. 2 auch andere Kindergartenpädagoginnen oder - pädagogen oder solche Lehrkräfte mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, die eine Hospitier- oder Praxiszeit von mindestens vier Wochen in einem Kindergarten nachweisen, eingesetzt werden. Die nach dieser Bestimmung eingesetzten Personen sind wie Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des Abs. 1 Z 3 zu entlohnen; außerdem gebührt ihnen die Sonderzulage gemäß § 22 Abs. 3. Diesen Personen ist eine angemessene Vorbereitungszeit nach den für Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen geltenden Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 3 zu gewähren.

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