§ 20 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Fachliches Anstellungserfordernis ist:

a)

für Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen: die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten;

b)

für Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen: die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung.

(2) Für Fälle, in denen keine Person zur Verfügung steht, die die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, gelten für die Verwendung auf die Dauer dieser Voraussetzung folgende fachliche Mindesterfordernisse:

a)

für Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen: die ausreichende Erfahrung in der Betreuung und Erziehung einer Gruppe von Kleinkindern und der Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;

b)

für Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen: die erfolgreiche Ablegung einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Prüfungen.

Die Dienstverhältnisse mit solchen Personen haben kündbar zu sein und dürfen keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis geben.

(3) Die in den Abs§ 20 Sbg. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Ausländische Zeugnisse, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum deren Angehörigen ausgestellt worden sind, sind als Nachweis zuzulassen, wenn sie von der Schulbehörde österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(4) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb BQ-AnerG (außeruniversitäres Diplom/besonders strukturierte Ausbildung).

(5) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen. Bei der Beurteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der betreffende Kindergarten ausschließlich für Kinder ihrer Muttersprache bestimmt ist. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden. Verfügen gruppenführende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen nicht über Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, so sind diese durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erreichen. Werden Kindergartenpädagoginnen in der Sprachförderung eingesetzt, so sollen sie nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Fachliches Anstellungserfordernis ist:

a)

für Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen: die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten;

b)

für Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen: die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung.

(2) Für Fälle, in denen keine Person zur Verfügung steht, die die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, gelten für die Verwendung auf die Dauer dieser Voraussetzung folgende fachliche Mindesterfordernisse:

a)

für Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen: die ausreichende Erfahrung in der Betreuung und Erziehung einer Gruppe von Kleinkindern und der Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;

b)

für Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen: die erfolgreiche Ablegung einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Prüfungen.

Die Dienstverhältnisse mit solchen Personen haben kündbar zu sein und dürfen keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis geben.

(3) Die in den Abs§ 20 Sbg. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Ausländische Zeugnisse, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum deren Angehörigen ausgestellt worden sind, sind als Nachweis zuzulassen, wenn sie von der Schulbehörde österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(4) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb BQ-AnerG (außeruniversitäres Diplom/besonders strukturierte Ausbildung).

(5) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen. Bei der Beurteilung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der betreffende Kindergarten ausschließlich für Kinder ihrer Muttersprache bestimmt ist. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden. Verfügen gruppenführende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen nicht über Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, so sind diese durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erreichen. Werden Kindergartenpädagoginnen in der Sprachförderung eingesetzt, so sollen sie nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung absolviert haben oder im Rahmen der Fort- und Weiterbildung absolvieren.

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