§ 22 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes und der Stadt Salzburg gelten die jeweils in Betracht kommenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 2 bis 6 und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen§ 22 Sbg. Die Abs 2 bis 5 und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen sind jedoch nur insoweit anzuwenden, als die jeweils in Betracht kommenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften keine davon abweichenden Bestimmungen enthaltenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes, der Stadt Salzburg und der Gemeinden gilt § 23.

(2) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gebührt ein Monatsentgelt nach dem Entlohnungsschema ki, und zwar Leiterinnen oder Leitern und gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen nach der Entlohnungsgruppe ki 1 und anderen Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen nach der Entlohnungsgruppe ki 2 in folgender Höhe:

Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe

ki 1 ki 2

Euro

1 1.626,00 1.466,60

2 1.654,60 1.491,60

3 1.682,50 1.516,20

4 1.710,90 1.541,30

5 1.739,20 1.566,40

6 1.783,00 1.604,80

7 1.851,60 1.666,60

8 1.924,30 1.731,90

9 1.998,30 1.798,50

10 2.073,60 1.866,10

11 2.155,20 1.940,10

12 2.268,70 2.043,50

13 2.382,40 2.146,20

14 2.495,60 2.248,00

15 2.608,90 2.350,10

16 2.709,10 2.440,20

17 2.813,80 2.534,40

18 2.925,80 2.635,20

19 3.027,70 2.726,90

Für Leiterinnen oder Leiter und Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen ohne Reifeprüfung gilt § 78 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum für die Vorrückung aus der 12. in die 13. Entlohnungsstufe von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht.

(3) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in heilpädagogischen Gruppen, heilpädagogischen Kindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt jedenfalls ein Monatsentgelt nach der Entlohnungsgruppe ki 1 sowie eine Sonderzulage in der Höhe von 7 % der Entlohnungsgruppe ki 1 Entlohnungsstufe 5. Dasselbe gilt für Sonderkindergartenpädagoginnen oder - pädagogen für die Dauer ihrer Tätigkeit in Integrationsgruppen.

(4) Leiterinnen oder Leitern gebührt eine Leiterinnen- und Leiterzulage in folgender Höhe:

in Kindergärten in den Entlohnungsstufen

1 bis 10 11 bis 15 ab 16

Euro

mit einer Gruppe 48,10 51,00 55,00

mit zwei Gruppen 69,60 70,80 74,60

mit drei Gruppen 99,50 102,40 108,40

mit vier Gruppen 138,40 141,60 150,10

mit fünf und mehr

Gruppen 147,70 152,90 164,00

(5) Die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden unabhängig von der Entlohnungsgruppe gleich den Angehörigen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 gemäß § 74 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der für sonstige Bedienstete der Gemeinde geltenden Fassung in die Gebührenstufen 1 bzw 2a eingereiht.

(6) Personen, die für den Kinderdienst in Betracht kommen,

a)

gebührt ein Erholungsurlaub nach den jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften, mindestens jedoch fünf Wochen. Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich während der Kindergartenferien und der sonst betriebsfreien Tage zu konsumieren;

b)

sind an jenen Tagen, an denen der Kindergarten während der Weihnachts- und Osterferien geschlossen zu halten ist (§ 28 Abs 2), vom Dienst frei gestellt. Bei Helferinnen oder Helfern bestimmt sich dieser Anspruch aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit. Wird der Kindergarten an diesen Tagen offen gehalten, so ist für die im Kindergarten gearbeitete Zeit ein Zeitausgleich im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.08.2019
(1) Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes und der Stadt Salzburg gelten die jeweils in Betracht kommenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 2 bis 6 und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen§ 22 Sbg. Die Abs 2 bis 5 und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen sind jedoch nur insoweit anzuwenden, als die jeweils in Betracht kommenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften keine davon abweichenden Bestimmungen enthaltenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes, der Stadt Salzburg und der Gemeinden gilt § 23.

(2) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gebührt ein Monatsentgelt nach dem Entlohnungsschema ki, und zwar Leiterinnen oder Leitern und gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen nach der Entlohnungsgruppe ki 1 und anderen Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen nach der Entlohnungsgruppe ki 2 in folgender Höhe:

Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe

ki 1 ki 2

Euro

1 1.626,00 1.466,60

2 1.654,60 1.491,60

3 1.682,50 1.516,20

4 1.710,90 1.541,30

5 1.739,20 1.566,40

6 1.783,00 1.604,80

7 1.851,60 1.666,60

8 1.924,30 1.731,90

9 1.998,30 1.798,50

10 2.073,60 1.866,10

11 2.155,20 1.940,10

12 2.268,70 2.043,50

13 2.382,40 2.146,20

14 2.495,60 2.248,00

15 2.608,90 2.350,10

16 2.709,10 2.440,20

17 2.813,80 2.534,40

18 2.925,80 2.635,20

19 3.027,70 2.726,90

Für Leiterinnen oder Leiter und Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen ohne Reifeprüfung gilt § 78 Abs. 1 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum für die Vorrückung aus der 12. in die 13. Entlohnungsstufe von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht.

(3) Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in heilpädagogischen Gruppen, heilpädagogischen Kindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt jedenfalls ein Monatsentgelt nach der Entlohnungsgruppe ki 1 sowie eine Sonderzulage in der Höhe von 7 % der Entlohnungsgruppe ki 1 Entlohnungsstufe 5. Dasselbe gilt für Sonderkindergartenpädagoginnen oder - pädagogen für die Dauer ihrer Tätigkeit in Integrationsgruppen.

(4) Leiterinnen oder Leitern gebührt eine Leiterinnen- und Leiterzulage in folgender Höhe:

in Kindergärten in den Entlohnungsstufen

1 bis 10 11 bis 15 ab 16

Euro

mit einer Gruppe 48,10 51,00 55,00

mit zwei Gruppen 69,60 70,80 74,60

mit drei Gruppen 99,50 102,40 108,40

mit vier Gruppen 138,40 141,60 150,10

mit fünf und mehr

Gruppen 147,70 152,90 164,00

(5) Die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden unabhängig von der Entlohnungsgruppe gleich den Angehörigen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 gemäß § 74 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der für sonstige Bedienstete der Gemeinde geltenden Fassung in die Gebührenstufen 1 bzw 2a eingereiht.

(6) Personen, die für den Kinderdienst in Betracht kommen,

a)

gebührt ein Erholungsurlaub nach den jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften, mindestens jedoch fünf Wochen. Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich während der Kindergartenferien und der sonst betriebsfreien Tage zu konsumieren;

b)

sind an jenen Tagen, an denen der Kindergarten während der Weihnachts- und Osterferien geschlossen zu halten ist (§ 28 Abs 2), vom Dienst frei gestellt. Bei Helferinnen oder Helfern bestimmt sich dieser Anspruch aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit. Wird der Kindergarten an diesen Tagen offen gehalten, so ist für die im Kindergarten gearbeitete Zeit ein Zeitausgleich im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren.

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