§ 23 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Vorbereitungszeit, Freistellung für die

Kindergartenleitung, Fortbildung

§ 23

(1) Gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gebühren zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, für Elterngespräche und zur Besorgung der Verwaltungsaufgaben wöchentlich sechs Stunden, die vom Kinderdienst frei bleibenSbg. Das gleiche Ausmaß gebührt zusätzlichen Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in Integrationsgruppen zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Gesprächsführung; bei nur teilweiser Tätigkeit in Integrationsgruppen gebührt die vom Kinderdienst frei bleibende Zeit aliquotKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des § 19 Abs 1 Z 3 gebühren zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, zur Gesprächsführung sowie für Elterngespräche wöchentlich zwei Stunden, die vom Kinderdienst frei bleiben. Bei einem Beschäftigungsausmaß von unter 80 % verringert sich das Ausmaß auf wöchentlich fünf Stunden, bei Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des § 19 Abs 1 Z 3 auf wöchentlich eine Stunde. Die Vorbereitung hat schriftlich zu erfolgen. Mindestens die Hälfte der vom Kinder-dienst frei bleibenden Zeit ist im Kindergarten zuzubringen.

(2) Kindergartenleiterinnen oder -leitern von Kindergärten mit bis zu fünf Gruppen gebührt zusätzlich zu der nach Abs 1 vom Kinderdienst frei bleibenden Zeit eine Freistellung von wöchentlich

a)

80 Minuten für jede von der Leiterin oder dem Leiter nicht selbst geführte Gruppe mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von zumindest 34 Stunden;

b)

50 Minuten für jede von der Leiterin oder dem Leiter nicht selbst geführte Gruppe mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von unter 34 Stunden sowie bei eingruppigen Kindergärten.

Bei der Berechnung des Gesamtausmaßes der wöchentlichen Freistellung der Kindergartenleiterinnen oder -leiter ist jeweils auf halbe Stunden aufzurunden. Bei gemeinsamer Leitung von Gruppen der Tagesbetreuung, des Kindergartens und eines Hortes ist die Gesamtzahl der Gruppen zugrunde zu legen. Leiterinnen oder Leiter in Kindergärten mit sechs oder mehr Gruppen sind vom Kinderdienst freigestellt.

(3) Die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben um ihre berufliche Fortbildung bemüht zu sein. Den Kindergartenleiterinnen und -leitern, den gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und den übrigen Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen. Je Kindergartenjahr (§ 28) hat für diese Zwecke jede dieser Personen Anspruch auf eine Freistellung im Ausmaß von drei Arbeitstagen bzw 24 Arbeitsstunden. Als Fortbildungsveranstaltungen gelten dabei geeignete Veranstaltungen des Landes bzw von der Landesregierung als solche anerkannte Veranstaltungen. Zusätzlich sollen im Kindergartenjahr 16 Stunden Fortbildung in Eigenverantwortung absolviert werden. Auch Helferinnen und Helfer sollen an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Vorbereitungszeit, Freistellung für die

Kindergartenleitung, Fortbildung

§ 23

(1) Gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen gebühren zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, für Elterngespräche und zur Besorgung der Verwaltungsaufgaben wöchentlich sechs Stunden, die vom Kinderdienst frei bleibenSbg. Das gleiche Ausmaß gebührt zusätzlichen Sonderkindergartenpädagoginnen oder -pädagogen in Integrationsgruppen zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Gesprächsführung; bei nur teilweiser Tätigkeit in Integrationsgruppen gebührt die vom Kinderdienst frei bleibende Zeit aliquotKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des § 19 Abs 1 Z 3 gebühren zur Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, zur Gesprächsführung sowie für Elterngespräche wöchentlich zwei Stunden, die vom Kinderdienst frei bleiben. Bei einem Beschäftigungsausmaß von unter 80 % verringert sich das Ausmaß auf wöchentlich fünf Stunden, bei Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen im Sinn des § 19 Abs 1 Z 3 auf wöchentlich eine Stunde. Die Vorbereitung hat schriftlich zu erfolgen. Mindestens die Hälfte der vom Kinder-dienst frei bleibenden Zeit ist im Kindergarten zuzubringen.

(2) Kindergartenleiterinnen oder -leitern von Kindergärten mit bis zu fünf Gruppen gebührt zusätzlich zu der nach Abs 1 vom Kinderdienst frei bleibenden Zeit eine Freistellung von wöchentlich

a)

80 Minuten für jede von der Leiterin oder dem Leiter nicht selbst geführte Gruppe mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von zumindest 34 Stunden;

b)

50 Minuten für jede von der Leiterin oder dem Leiter nicht selbst geführte Gruppe mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von unter 34 Stunden sowie bei eingruppigen Kindergärten.

Bei der Berechnung des Gesamtausmaßes der wöchentlichen Freistellung der Kindergartenleiterinnen oder -leiter ist jeweils auf halbe Stunden aufzurunden. Bei gemeinsamer Leitung von Gruppen der Tagesbetreuung, des Kindergartens und eines Hortes ist die Gesamtzahl der Gruppen zugrunde zu legen. Leiterinnen oder Leiter in Kindergärten mit sechs oder mehr Gruppen sind vom Kinderdienst freigestellt.

(3) Die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben um ihre berufliche Fortbildung bemüht zu sein. Den Kindergartenleiterinnen und -leitern, den gruppenführenden Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und den übrigen Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen. Je Kindergartenjahr (§ 28) hat für diese Zwecke jede dieser Personen Anspruch auf eine Freistellung im Ausmaß von drei Arbeitstagen bzw 24 Arbeitsstunden. Als Fortbildungsveranstaltungen gelten dabei geeignete Veranstaltungen des Landes bzw von der Landesregierung als solche anerkannte Veranstaltungen. Zusätzlich sollen im Kindergartenjahr 16 Stunden Fortbildung in Eigenverantwortung absolviert werden. Auch Helferinnen und Helfer sollen an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten