§ 28 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Kindergartenjahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.

(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 2§ 28 Sbg. November (Allerseelen), am 23KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt und an Tagen der Weihnachts- und der Osterferien (§ 2 Abs 4 Z 2 und 4 SchulzeitG 2018) sind die öffentlichen Kindergärten grundsätzlich geschlossen zu halten. An den Tagen der Weihnachts- und der Osterferien können die Kindergärten aber bei hohem Bedarf (zB wegen Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten) ganz oder teilweise geöffnet werden.

(3) Bei Festlegung von Kindergartenferien ist auf die örtlichen, für den Besuch des Kindergartens maßgeblichen Verhältnisse sowie auf den dem Kindergartenpersonal zustehenden Urlaub und sonstige wichtige Gründe, die eine Schließung des Kindergartens erforderlich machen, Bedacht zu nehmen. So ist insbesondere der Bedarf der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten wegen Berufstätigkeit zu berücksichtigen, zu dessen Deckung auch Kooperationen mit anderen Gemeinden in Betracht kommen.

(4) Auch bei ganzjähriger Öffnung des Kindergartens sollen die Kinder zumindest fünf Wochen Ferien außerhalb des Kindergartens verbringen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 12.04.2019 bis 31.08.2019
(1) Das Kindergartenjahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.

(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 2§ 28 Sbg. November (Allerseelen), am 23KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Montag fällt und an Tagen der Weihnachts- und der Osterferien (§ 2 Abs 4 Z 2 und 4 SchulzeitG 2018) sind die öffentlichen Kindergärten grundsätzlich geschlossen zu halten. An den Tagen der Weihnachts- und der Osterferien können die Kindergärten aber bei hohem Bedarf (zB wegen Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten) ganz oder teilweise geöffnet werden.

(3) Bei Festlegung von Kindergartenferien ist auf die örtlichen, für den Besuch des Kindergartens maßgeblichen Verhältnisse sowie auf den dem Kindergartenpersonal zustehenden Urlaub und sonstige wichtige Gründe, die eine Schließung des Kindergartens erforderlich machen, Bedacht zu nehmen. So ist insbesondere der Bedarf der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten wegen Berufstätigkeit zu berücksichtigen, zu dessen Deckung auch Kooperationen mit anderen Gemeinden in Betracht kommen.

(4) Auch bei ganzjähriger Öffnung des Kindergartens sollen die Kinder zumindest fünf Wochen Ferien außerhalb des Kindergartens verbringen.

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