§ 29 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Tägliche Besuchszeiten

§ 29

Die täglichen Zeiten, in welchen der Kindergarten zum Besuch durch die Kinder offen gehalten wird, und die betriebsfreie Zeit sind von der Gemeinde festzusetzen und auf geeignete Weise bekannt zu machenSbg. Dabei sind zu berücksichtigen:

-

die Erfordernisse der Kinder und ihrer Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten, insbesondere auch die für Kinder erforderliche Zeit für die Einnahme der üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Schlaf- und Ruhezeiten und die Bedürfnisse auf Grund der Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten;

-

die Dienstzeit der Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen und Helferinnen oder Helfer nach den jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften;

-

die Vorbereitung eines geordneten Kindergartenbetriebes.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2019
Tägliche Besuchszeiten

§ 29

Die täglichen Zeiten, in welchen der Kindergarten zum Besuch durch die Kinder offen gehalten wird, und die betriebsfreie Zeit sind von der Gemeinde festzusetzen und auf geeignete Weise bekannt zu machenSbg. Dabei sind zu berücksichtigen:

-

die Erfordernisse der Kinder und ihrer Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten, insbesondere auch die für Kinder erforderliche Zeit für die Einnahme der üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Schlaf- und Ruhezeiten und die Bedürfnisse auf Grund der Berufstätigkeit der Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten;

-

die Dienstzeit der Kindergartenpädagoginnen oder -pädagogen und Helferinnen oder Helfer nach den jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften;

-

die Vorbereitung eines geordneten Kindergartenbetriebes.

KBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen.

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