§ 32 Sbg. KBG 2007 (weggefallen)

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Die Gemeinde hat für den Besuch des Kindergartens von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten einen Beitrag einzuheben§ 32 Sbg. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) unter Berücksichtigung der der Gemeinde für die Erhaltung und den Betrieb des Kindergartens erwachsenden Kosten durch Verordnung tarifmäßig festzusetzenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. In der Verordnung kann unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen auch eine soziale Staffelung der Tarife vorgesehen werden. Dabei ist für eine ganztägige Betreuung ein monatlicher Mindestbeitrag in der Höhe von 72 €, für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr jedoch in der Höhe von 116 € vorzusehen; eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag für eine solche Betreuung beträgt 440 € pro Monat. Für den Besuch des Kindergartens während verlängerter Öffnungszeiten oder der Weihnachts- oder Osterferien kann ein zusätzlicher, aliquoter Beitrag festgesetzt werden. Die Wirtschaftlichkeit des Kindergartens muss sichergestellt sein.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.08.2019
Die Gemeinde hat für den Besuch des Kindergartens von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten einen Beitrag einzuheben§ 32 Sbg. Dieser Beitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und ist von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) unter Berücksichtigung der der Gemeinde für die Erhaltung und den Betrieb des Kindergartens erwachsenden Kosten durch Verordnung tarifmäßig festzusetzenKBG 2007 seit 31.08.2019 weggefallen. In der Verordnung kann unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen auch eine soziale Staffelung der Tarife vorgesehen werden. Dabei ist für eine ganztägige Betreuung ein monatlicher Mindestbeitrag in der Höhe von 72 €, für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr jedoch in der Höhe von 116 € vorzusehen; eine Unterschreitung dieser Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag für eine solche Betreuung beträgt 440 € pro Monat. Für den Besuch des Kindergartens während verlängerter Öffnungszeiten oder der Weihnachts- oder Osterferien kann ein zusätzlicher, aliquoter Beitrag festgesetzt werden. Die Wirtschaftlichkeit des Kindergartens muss sichergestellt sein.

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